Bestechlichkeit

  • Eine Geschichte wie aus einem guten Kinofilm: Ein Richter soll Prüfungsinhalte des juristischen Staatsexamens verkauft haben. Als er vermeintlich aufflog, soll er das Land verlassen haben und in Italien mit 30.000 Euro in bar und einer geladenen Pistole festgenommen worden sein.

    Aufgefallen sein soll der Verkauf der Prüfungsaufgaben durch einen Prüfling, der in seiner Wiederholungsprüfung auffallend gute Leistungen erbracht hatte. Der entscheidende Hinweis soll aus einem Verfahren gegen einen Repetitor stammen, der ebenfalls Klausuren angeboten haben soll und gegen den gesondert strafrechtlich ermittelt wird. Der Richter selbst soll im Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen gearbeitet und so Einblick in die Prüfungsfragen bekommen haben.

  • Die Staatsanwaltschaft Hannover lässt nicht locker und hat Revision gegen den Freispruch im Korruptionsverfahren gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff eingelegt. Vor wenigen Tagen wurde Wulff vom Vorwurf der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft strebte ursprünglich sogar die Anklage wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) an.

  • Nachdem bereits die Klage gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) zugelassen wurde, hat das Landgericht Hannover nun auch die Klage gegen seinen früheren Pressesprecher zugelassen. Dem Sprecher wird Bestechlichkeit (§ 332 StGB) vorgeworfen. Er soll rund 600.000 Euro von Sponsoren für Events eingeworben haben. Dafür soll der nun Angeklagte mehrere kostenfreie Flüge im Wert von 19.000 Euro gestellt bekommen haben.

  • Das Landgericht Hannover hat die Anklage gegen Ex-Bundespräsidenten Wulff und einer weiteren Person zugelassen. Das Verfahren wird wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Vorteilsannahme (§ 331 StGB) eröffnet. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor noch Bestechung (§ 334 StGB)  und Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in ihrer Anklage geprüft. Während eine Bestechlichkeit lediglich dann anzunehmen ist, wenn ein Amtsträger seine Dienstpflicht mit der Gegenleistung verletzt, kann eine Vorteilsnahme bereits dann vorliegen, wenn ein Amtsträger für eine rechtmäßige Handlung einen Vorteil entgegennimmt.

  • Sobald drei oder mehr Personen an einer Straftat beteiligt sind, steht schnell die Frage der Bandenmäßigkeit im Strafverfahren im Raum. Ist eine Begehung als Bande gesondert sanktioniert, zum Beispiel bei der Bestechlichkeit, dem Diebstahl oder dem Betrug , so führt dies in der Regel zu einer stark erhöhten Strafandrohung.
    Daher wird ein Strafverteidiger in einem Strafprozess regelmäßig versuchen, dass der Vorwurf der Bandenbegehung fallen gelassen wird. Dabei bietet der Bandenbegriff unterschiedliche Ansatzpunkte für die Verteidigung, zum Beispiel auch bezüglich der Frage, ob überhaupt eine Mitgliedschaft besteht.

  • Ein Arzt,der Prämien der Pharmaindustrie bekommt, macht sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar.

    Der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein zur vertragsärztlichen Vorsorge zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung seiner übertragenen Aufgaben, konkret im Verordnen von Arzneimitteln, als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. C StGB handelt. Im Falle einer Verneinung sollte die Frage geklärt werden, ob der Arzt dann zumindest Beauftragter im Sinne des § 299 StGB ist.

    Vorausgegangen ist eine Verurteilung eines Arztes wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr vor dem Landgericht Hamburg. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Der Arzt erzielt vom mitangeklagten Pharmareferenten Schecks als Prämie für die Verordnung von Medikamenten des Pharmaunternehmens. Der verschreibende Arzt sollte rund 5 Prozent der Herstellerabgabepreise erhalten. Die Zahlungen wurden getarnt als Honorare für wissenschaftliche Vorträge, die jedoch nie stattfanden.

    Das Landgericht Hamburg verneinte die Amtsträgerstellung des Arztes und verurteilte ihn deswegen lediglich wegen Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 2 StGB. Der Arzt sei aufgrund seiner gesetzlichen Stellung als Vertragsarzt ein Beauftragter im Sinne des § 299 StGB. Der Arzt handelt für die Krankenkasse, die gegenüber ihrem Versicherten zur Zurverfügungstellung von Medikamenten verpflichtet sei.
    Der Große Senat sah ebenfalls eine Amtsträgerschaft der Ärzte nicht. Sie übernehmen zwar Aufgaben der Krankenkassen, jedoch sind die freiberuflichen Kassenärzte nicht dazu bestellt, Aufgaben einer öffentlichen Behörde zu übernehmen. Der Patient wählt seine Ärzte selbst aus und es entsteht eine individuelle Vertrauensbasis zwischen Patient und Arzt, die den Krankenkassen entzogen ist. Daher ist das Handeln der Ärzte keine hoheitlich gesteuerte Verwaltungsausübung.

    Aber auch eine Beauftragteneigenschaft im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB mag der Große Senat nicht sehen. Ein Beauftragter wird regelmäßig vom Auftraggeber frei ausgewählt und angeleitet. Dies ist bei einem Kassenarzt jedoch nicht gegeben. Der Patient wählt seinen Arzt selbst aus und den Arzt kann die Krankenkasse auch anschließend nicht ablehnen. Somit handelt es sich nicht um einen Beauftragten der Krankenkasse.
    Aufgrund dieser Wertung des Großen Senats, hat der 5. Senat nun entschieden. Der Arzt ist in der Revision freizusprechen und das Urteil des Landgerichts Hamburgs aufzuheben:

    „Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen – so der große Senat – nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung – Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens – etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen, die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.“

    Somit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az.: 5 StR 115/11


  • Die ehemalige Ex-NDR-Spielfilm-Chefin stand wegen Bestechlichkeit, Betrug und Untreue vor dem Landgericht Hamburg. Die Frau hat, obwohl der Sender sich entschlossen hatte, keine Drehbücher von ihr und ihrem Mann zu kaufen, unter Pseudonymen einige Drehbücher an den NDR verkauft.

  • Vor knapp drei Wochen war der frühere BayernLB-Vorstand Gerhard Gribkowsky vom landgericht München wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt worden. Kurz zuvor hatte er ein umfassendes Geständnis abgelegt, im Zuge des Verkaufs an Anteilen an der Formel 1 von Bernie Ecclestone rund 44 Millionen Dollar Schmiergeld erhalten zu haben. Dieses hatte Gribkowsky vorbei am Fiskus über verschiedene Umwege in einer Stiftung namens „Sonnenschein“ in Salzburg geparkt.

    Nun erklären die Anwälte von Gribkowsky, dass er um eine Wiedergutmachung bemüht sei, um im Gegenzug eine Verkürzung der Haftstrafe zu erhalten. Dies soll das Gericht in Aussicht gestellt haben.

    Unter anderem möchte der ehemalige Bankmanager das komplette Geld zurückführen und unter anderem dem Finanzamt sowie der BayernLB als Schadensersatz zufließen lassen. Er wolle am Ende mit „null“ dastehen heißt es weiter.

    ( Quelle: n-tv, 15.07.2012 )


  • Wie der Bundesgerichtshof soeben mit der folgenden Pressemitteilung bekannt gab, machen sich Kassenärzte bei der Entgegennahme von Vorteilen als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimittel nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB sowie weiteren Bestechungsdelikten strafbar.

  • Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat Anklage gegen einen 47-jährigen Ingenieur und sechs mutmaßliche Komplizen erhoben. Laut Anklage hat der Mann  sich der Untreue und der Bestechlichkeit schuldig gemacht.
    So soll der Ingenieur mit dem Ausbau einer Anlage für regenerative Energie beauftragt gewesen sein. Dabei gehörte es zu seinen Aufgaben, die Vergabe von Aufträgen vorzubereiten und in diesem Rahmen dem Auftraggeber das günstigste Angebot zu empfehlen. Stattdessen habe er dem Auftraggeber aber völlig überteuerte Angebote vorgelegt.
    Dafür verlangte er von den von ihm empfohlenen Unternehmen eine Bezahlung für seine Vermittlungstätigkeit.

    Der Mann wurde festgenommen und sitzt in Untersuchungshaft.

    ( Quelle: Morgenweb online vom 21.12.2011 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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