Sex

  • Rechtsanwalt Dr. Böttner erwirkte für seine Mandantin einen Freispruch in der Berufung vor dem Landgericht Stade, welches schließlich einsehen musste, dass nicht jeder Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit auch automatisch eine Straftat sein muss.

    Auch wenn der Tatbestand einer Exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) in manchen Fällen nicht vorliegt, kommt beim Sex in der Öffentlichkeit subsidiär auch die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses in Betracht (§ 183a StGB).

    Beide Straftatbestände haben jedoch sowohl objektiv wie subjektiv mehr Tatbestandsvoraussetzungen, als das bloße „Nacktsein“ bzw. „Sex in der Öffentlichkeit haben“.

  • Macht ein Verwandter in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht, dürfen frühere Angaben von ihm nicht als Beweismittel berücksichtigt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Mann soll 2001 die damals 10-jährige Geschädigte in seiner Wohnung zuerst mit der Zunge geküsst und anschließend mit ihr den Vaginalverkehr vollzogen haben. Bei späteren Besuchen soll es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sein.

    Der Angeklagte bestritt die Tat und sagte, dass sein Sohn mit der Geschädigten in einem Zimmer übernachtet hätte. Das Landgericht sah dies als widerlegt an, weil der Sohn aussagte, er habe am Abend die Wohnung verlassen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass laut Sitzungsniederschrift der Sohn des Angeklagten nicht zur Sache aussagte, sondern nach seiner Belehrung vom Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch machte. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Angaben des Sohnes durch die Vernehmung einer Verhörsperson in das Hauptverfahren eingeführt worden sein könnten. Damit verstößt die Kammer gegen das Unmittelbarkeitsprinzip, wenn es Beweismittel berücksichtigt, die nicht in die Verhandlung eingeführt wurden.

    Darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte unter einer ausgeprägten histironischen und narzisstischen Persönlichkeit sowie einer pädophilen Nebenströmung litt. Der Senat gibt dabei zu bedenken, dass solche Merkmale im Sinne des § 20 StGB nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in einer Gesamtschau bewertet werden müssen. Auch bezügliches des Zungenkusses gibt der Senat zu bedenken, ob die Erheblichkeitsschwelle in diesem Fall schon überschritten wäre:

    „Sofern sich das Tatgericht erneut davon überzeugt, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe versucht hat, die Geschädigte zu küssen, wird es auch zu prüfen haben, ob insoweit die Erheblichkeitsschwelle des § 184g Nr. 1 StGB überschritten ist. Als erheblich im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Handlungen zu werten, die nach Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen“

    Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung somit Erfolg. Eine andere Strafkammer des Landgerichts muss sich mit der Sache neu befassen.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 2 StR 219/12


  • Das Einvernehmen des Opfers mit sexuellen Handlungen schließt einen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses nicht aus.

    Dem 57-jährigen Angeklagten wurde vorgeworfen, als Heilpraktiker sexuelle Handlungen an einer Patientin vorgenommen zu haben. Die Frau gab sich beim Heilpraktiker aufgrund eines unerfüllt gebliebenen Kinderwunsches in Behandlung. Dabei wurde der „Vaginalraum“ der Patientin durch Finger des Heilpraktikers „mobilisiert“. Zusätzlich versuchte der Heilpraktiker sein Glied in den Mund der Patientin einzuführen. Die Frau war damit jedoch nicht einverstanden und drehte den Kopf weg. Einer anderen Patientin, die wegen Migräne kam, biss der Angeklagte völlig unerwartet in die unbekleidete linke Brust. Mit einer weiteren Patientin führte der Angeklagte mehrfach einvernehmlich ungeschützten Geschlechtsverkehr durch.

    Das Landgericht Münster verurteile den Angeklagten wegen dem versuchten Oralverkehr und dem Biss in der Brust wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses. Bezüglich der restlichen Taten (Geschlechtsverkehr) mochte das Landgericht keine Strafbarkeit erkennen, da die Frauen ihr Einverständnis erteilt hätten.

    Gegen die Verurteilung legte sowohl die Strafverteidigung als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein.

  • Bei einer Aussage gegen Aussage Situation muss eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erfolgen.

    Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dass er die fünfjährige Tochter einer Bekannten vergewaltigt haben sollte. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Dagegen richtete sowohl die Strafverteidigung als auch die Staatsanwaltschaft die Revision.

    Im Laufe des Ermittlungsverfahrens änderte das Mädchen mehrfach ihre Aussage. So sprach es mal von einem vaginale und mal von einem analen Geschlechtsverkehr. Auch gab sie als Tatort mal den Tisch neben der Couch an und mal den Küchentisch. Die sachverständige Zeugin erklärte diese Abweichungen damit, dass junge Kinder noch eine wenig ausgeprägte körperliche Wahrnehmung hätten und daher After und Vagina verwechseln könnten. Bezüglich des Tatortes können Abweichungen aufgrund des jungen Alters und der relativ lange zurückliegenden Tat entstanden sein. Insgesamt hielt das Gericht, auf Grundlage der Sachverständigen, das Mädchen für glaubwürdig.
    Bezüglich zweier weiteren Taten sprach das Landgericht den Angeklagten frei. Das Landgericht führte aus, dass es zwar überzeugt sei, dass es zu weiteren Taten kam, die Aussage des Mädchens aber nicht hinreichend konstant sei.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht die Fälle direkt nebeneinander stell, jedoch die Glaubwürdigkeit unterschiedlich würdigt. Warum genau die Aussage bezüglich der ersten Fälle glaubwürdiger war, als in den letzteren Fällen, erklärt das Landgericht nämlich nicht. Da ein Angeklagter in einer „Aussage gegen Aussage“-Situation nur wenige Verteidigungsmöglichkeiten besitzt, muss hier eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erfolgen:

    „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält oder der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f. mwN). Dann muss das Tatgericht jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.“

    Damit hat sowohl die Revision der Strafverteidigung als auch der Staatsanwaltschaft Erfolg. Der BGH verweist die Sache zurück an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück.

    BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012, 5 StR 316/12


  • Ist die schwere körperliche Misshandlung bereits vor der Vergewaltigungshandlung beendet, so ist die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB nicht erfüllt.

    Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Vergewaltigung vom Landgericht Bielefeld zu acht Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach Überzeugung des Landgerichts stritt sich der Angeklagte mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Als die Frau ihm ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete, verprügelte er die Geschädigte, bedrohte sie mit einem Küchenmesser und verletzte sie an der Hand. Anschließend warf er das Messer weg und vollzog mit der Geschädigten, die nicht mehr in der Lage war sich zu wehren, den Geschlechtsverkehr.

    Das Landgericht verneinte in diesem Fall die Qualifikation des Einsatzes einer Waffe nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, weil der Täter die Waffe nicht mehr bei der Vergewaltigung verwendet habe. Gleichzeitig bejahte das Landgericht jedoch die Qualifikation wegen einer schweren körperlichen Misshandlung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB. Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

  • Polizeibeamte als „homosexuell“ zu bezeichnen ist keine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB.

    Der Angeklagte bezeichnete während einer Blutentnahme auf einem Polizeirevier vier Polizisten als „Homosexuell“, „dreckige Schwanzlutscher“ und „Schwuchteln“. Das Amtsgericht Tübingen sah in den letzten beiden Äußerungen eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Bezüglich der Beleidigung beim Wort „Homosexuell“ erkannte das Amtsgericht dagegen keine Beleidigung.

  • Das Versprechen der Ehefrau zum Geschlechtsverkehr kann einen minder schweren Fall der Vergewaltigung begründen.

    Den Angeklagten und die Nebenklägerin verband seit viereinhalb Jahren eine platonische Beziehung. Das Paar hatte im März 2011 geheiratet und auf der Hochzeitsreise in der Türkei sollte der Geschlechtsakt vollzogen werden.

    Aus Angst vor der Entjungferung verwehrte sich die Frau jedoch am ersten Abend und es blieb beim Austausch von Zärtlichkeiten. Als sie auch am zweiten Abend den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen wollte, wurde der Ehemann wütend und erzwang den Sex gewaltsam.

    Das Landgericht Braunschweig sah in diesem Verhalten eine Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung. Einen minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 5 Alt. 1 StGB nahm das Landgericht nicht an. Dagegen richtet die Strafverteidigung erfolgreich ihre Revision.

  • Das Landgericht Landshut verurteilte einen Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit acht Fällen der (gemeinschaftlichen) Nötigung.

    So soll der Angeklagte sich mehrfach vom Geschädigten im Genitalbereich berühren haben lassen. Der Geschädigte handelte dabei unfreiwillig, da ein weiterer Mitangeklagter ihm mehrfach Schläge auf Nacken und Hinterkopf zufügte, um ihn zur Handlung zu nötigen. Alle Beteiligten waren zur Tatzeit Insassen einer Justizvollzugsanstalt.

  • Vor dem Landgericht Trier legte der wegen Mordes angeklagte 33-jährige Mann am Montag ein Geständnis ab. Darin räumte er weitestgehend ein, seine damalige Lebensgefährtin beim Sex unter Drogeneinfluss gefesselt, gewürgt und später mit einem Steakmesser erstochen zu haben. Nun erklärte der Angeklagte voller Bedauern diese Tat und will die Strafe und Schuld auf sich nehmen.

  • Vor rund drei Monaten hatte Patrick S. aus Leipzig vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg mit seiner Klage vor der Kleinen Kammer des Gerichts verloren.

    Der wegen Beischlafs mit Verwandten mehrfach Verurteilte zeugte in den Jahren 2001 und 2005 mit seiner Schwester vier Kinder und kam dafür für knapp drei Jahre in Haft. Daraufhin zog er bis vor Bundesverfassungsgericht. Auch dies lehnte seine Beschwerde ab. Anschließend versuchte er es vor dem EGMR und verwies auf die Menschenrechte sowie das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens.

    Doch auch hier blieb seine Klage erfolglos. Die Richter hielten sich an das deutsche Strafrecht und dem „Inzestverbot“ und erklärten, dass die Liebe unter Geschwistern in der Mehrheit der Mitgliederstaaten untersagt sei.

    Doch damit nicht genug. Nun versucht er es vor der Großen Kammer des EGMR, da er wesentliche Fragen wie z.B. ob sexuelle Beziehungen zwischen zwei Erwachsenen, die beide in diese einwilligen, gegen ein Gesetz verstoße, als ungeklärt ansieht. Sollte die Große Kammer diesen Fragen eine Bedeutung beimessen, könnten sie als letzte Instanz den Beschluss aufheben und Patrick S. eine Entschädigung zusprechen.

     ( Quelle: n-tv, 3.07.2012 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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