Ein Cousin hat kein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 NR. 3 StPO

Verweigert ein Zeuge aufgrund einer falschen Belehrung die Aussage, führt dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils.

Das Schwurgericht in Flensburg hatte in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung den an der Tat beteiligten und deswegen bereits abgeurteilten Cousin des Angeklagten als Zeugen geladen. In der Hauptverhandlung belehrte ihn der Richter gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO wegen seines Verwandtschaftsgrades. Während der Zeuge zuerst zur Sache aussagte, berief er sich später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Einschätzung der Strafverteidigung und gibt der Revision statt. Tatsächlich war der Cousin, der gemäß § 1589 BGB lediglich im vierten Grade mit dem Angeklagten verwandt war, nicht Zeugnisverweigerungsberechtigt. Dies stellte der BGH im Revisionsverfahren wie folgt fest:

„Durch die Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO hat das Landgericht § 245 Abs. 1 StPO verletzt, wonach die Beweisaufnahme auf alle vom Gericht vorgeladenen und erschienenen Zeugen zu erstrecken ist. Der Cousin des Angeklagten durfte als lediglich im vierten Grad mit dem Angeklagten Verwandter (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 1589 BGB) das Zeugnis nicht verweigern.“

Da die Zeugenaussage des Cousins möglicherweise Informationen zum Kerngeschehen der Tat beinhaltet, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesen Rechtsfehler beruht. Aus diesem Grund wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammes des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 27. November 2012, Az.: 5 StR 554/12

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