OLG Celle: Zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe

Der Angeklagte wurde am 12.03.2008 vom Amtsgericht Lüneburg wegen Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt und begann am 12.03.2008.

In der Folgezeit beging der Angeklagte weitere Taten, die jeweils vor dem Amtsgericht Dannenberg abgeurteilt wurden. Zunächst wurde der Angeklagte wegen Diebstahls am 13.11.2008 zu einer dreimonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Die auf 3 Jahre festgesetzte Bewährungszeit begann am 21.11.2008. Daraufhin wurde die Bewährungszeit wegen der Verurteilung vor dem Amtsgericht Lüneburg am 09.02.2009 auf insgesamt drei Jahre verlängert.

Am 23.03.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Dannenberg wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- EUR. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 22.07.2009.

Mit Beschluss vom 01.02.2011 bildete das Amtsgericht aus beiden Strafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 09.02.2011 begann die auf 3 Jahre festgesetzte Bewährungszeit, die nunmehr bis zum 08.02.2014 dauert.

Das Landgericht Lüneburg widerrief die Strafaussetzung der fünfmonatigen Bewährungsstrafe, da der Angeklagte erneut diverse Male straffällig geworden ist.

Dazu das OLG Celle:

War dem Tatrichter zum Zeitpunkt der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO bereits bekannt, dass der Verurteilte zeitlich nach der Verhängung der zusammenzuführenden Strafen erneut straffällig geworden und deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, und setzt er die Vollstreckung der neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe gleichwohl zur Bewährung aus, so wird damit für den Verurteilten ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieser verbietet einen anschließenden Widerruf dieser Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 StGB jedenfalls aus denjenigen Gründen, die dem gesamtstrafenbildenden Gericht bei seiner Strafaussetzungsentscheidung bereits bekannt waren.

Ist in eine nach § 460 StPO gebildete Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, eine Geldstrafe eingeflossen, die zum Zeitpunkt einer Nachtat im Sinne des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB noch isoliert bestanden hat, so ist aus Sicht des Verurteilten auch hierdurch ein Vertrauenstatbestand dahingehend entstanden, diese Geldstrafe nicht infolge eines Widerrufs der Aussetzung der Vollstreckung der nachträglichen Gesamtstrafe als – nun – freiheitsentziehende Sanktion aufgrund dieser Nachtat verbüßen zu müssen.

Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe lässt die ursprüngliche Erkenntnis entfallen, nur die neue Erkenntnis bildet die Grundlage der Vollstreckung (KG Berlin NJW 2003, 2468; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 533). Wird die Vollstreckung der mit einem Gesamtstrafenbeschluss gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die aufgrund neuer Prüfung der Aussetzungsfrage zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 460 Rdnr. 17 m.w.N.). Es handelt sich hierbei um eine neue, nach der Sachlage zur Zeit der Beschlussfassung (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 297) zu treffende Prognoseentscheidung, so dass auch die Bewährungszeit nach § 56 a StGB – unter Beachtung des § 58 Abs. 2 StGB – neu festzusetzen ist (Meyer-Goßner, a.a.O.).

Damit stellt das OLG klar, dass hier ein Vertrauenstatbestand für den Angeklagten geschaffen wurde. Das Tatgericht wusste bei Bildung der Bewährungsstrafe bereits, dass der Angeklagte erneut straffällig geworden ist. Nichtsdestotrotz wurde nur eine Bewährungsstrafe verhängt, worauf sich der Angeklagte dann verlassen können muss. Daher ist der spätere Widerruf der Aussetzung unzulässig.

OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2011, Az.: 2 Ws 191/11, 2 Ws 192/11

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