Eine Auseinandersetzung in den frühen Morgenstunden endete für einen Kontrahenten tödlich. Nachdem der später getötete 38-Jährige mehrfach mit der Bierflasche auf seinen Gegner eingeschlagen hatte, zog der Angeklagte ein Messer und traf den Geschädigten tödlich. Vor dem Landgericht musste er sich nun wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verantworten. Die Strafverteidigung plädierte auf Freispruch wegen Notwehr.
Ob der Geschädigte tatsächlich zu einem erneuten Schlag und damit zu einem weiteren gegenwärtigen Angriff ausholte, war streitig und vor Gericht im Strafverfahren zu klären gewesen. Die Strafverteidigung des Angeklagten verlas jedoch eine Einlassung, die sich mit dem objektiven Spurenbild deckte. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten, der sofort die Rettungskräfte verständigte, sprach für eine mögliche Notwehrsituation.
Während die Strafverteidigung auf Freispruch plädierte, forderte die Staatsanwaltschaft neun Jahre Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Rechtsanwältin der Nebenklägerin beantragte sogar eine Verurteilung wegen Totschlags (§ 212 StGB) mit anschließender Sicherungsverwahrung.
Letztendlich hatte die Verteidigungsstrategie der Strafverteidigung Erfolg. Der Richter sprach den Angeklagten von den Vorwürfen frei, denn es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Angeklagte in Notwehr und damit nicht rechtswidrig gehandelt habe.