Schnell bitten Ermittlungsbehörden um eine freiwillige DNA-Probe. Man kann die Abgabe der DNA-Probe zwar verweigern, muss in der kriminalistischen Praxis dann aber weitere Ermittlungsmaßnahmen über sich ergehen lassen. Somit scheint es häufig der einfachere Weg zu sein, den nicht so ganz freiwilligen DNA-Proben zuzustimmen. Die nachträgliche Entfernung der Speicherung des DNA-Musters fällt dagegen meist deutlich schwerer. Häufig müssen die Verwaltungsgerichte entscheiden, ob der gespeicherte Datensatz wieder aus der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes entfernt werden muss.
Zur Rechtmäßigkeit der Einwilligung zu einer freiwilligen DNA- bzw. Speichelprobe
Regelmäßig müssen Personen, die freiwillig eine DNA-Probe abgeben, schriftlich der Entnahme und Speicherung einwilligen. Dies reicht im konkreten Fall des Verwaltungsgerichts Hannover jedoch nicht aus (Urteil vom 23.09.2013, Az.: 10 A 2028/11).
Die Polizei müsse vielmehr vor der Entnahme der Speichelprobe (DNA-Probe) die materielle Rechtmäßigkeit nach § 81 g StPO prüfen. Es muss also eine Basis für eine hinreichend verlässliche Prognose vorhanden sein, dass der Betroffene zukünftig voraussichtlich Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird. Im konkreten Fall hat die Polizei eine solche Prognose jedoch gar nicht erstellt, sondern sich alleine auf die Einwilligung zum DNA-Test berufen.
Zur stichhaltigen Prognose vor der DNA-Probe
Im Falle des Klägers wurde die Prognose erst nach Entnahme der Probe erstellt. Auch hier übt das Gericht Kritik. So hätten die Ermittlungsbehörden nicht berücksichtigt, dass nicht eine einzige Tat von erheblichem Gewicht zur Entnahme der Speichelprobe führte, sondern nur mehrere kleinere Vorfälle. Es handelte sich somit, wenn überhaupt, um einen „Kleinkriminellen“.
Für eine stichhaltige Prognose hätte die Polizei die Ermittlungsakten der einzelnen Vorwürfe hinzuziehen und sie einer Bewertung unterziehen müssen. Eine kurze Begründung mit standardisierten Formulierungen reiche dagegen nicht aus. Auch hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass der Kläger erst kürzlich aus einer Haftanstalt entlassen wurde, und bewerten müssen, ob sich dies günstig auf die zukünftige Sozialprognose auswirkte.
Siehe dazu: Urteil vom 23.09.2013, Az.: 10 A 2028/11