BGH: Der minder schwere Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 5 StGB

Das Versprechen der Ehefrau zum Geschlechtsverkehr kann einen minder schweren Fall der Vergewaltigung begründen.

Den Angeklagten und die Nebenklägerin verband seit viereinhalb Jahren eine platonische Beziehung. Das Paar hatte im März 2011 geheiratet und auf der Hochzeitsreise in der Türkei sollte der Geschlechtsakt vollzogen werden.

Aus Angst vor der Entjungferung verwehrte sich die Frau jedoch am ersten Abend und es blieb beim Austausch von Zärtlichkeiten. Als sie auch am zweiten Abend den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen wollte, wurde der Ehemann wütend und erzwang den Sex gewaltsam.

Das Landgericht Braunschweig sah in diesem Verhalten eine Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung. Einen minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 5 Alt. 1 StGB nahm das Landgericht nicht an. Dagegen richtet die Strafverteidigung erfolgreich ihre Revision.

Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) drängt sich ein minder schwerer Fall in diesem konkreten Fall quasi auf:

Eine Vielzahl sehr gewichtiger strafmildernder Umstände führt das Landgericht im Rahmen der – rechtsfehlerfreien – Ablehnung der Anwendung des Strafrahmens nach § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB auf (unter anderem: nicht bestrafter, in geordneten Verhältnissen lebender und geständiger junger Angeklagter, keinerlei Gewalt während der vorhergehenden mehrjährigen Beziehung, Entschuldigung, Bereitschaft zur Zahlung von Schmerzensgeld, Versprechen des ersten Geschlechtsverkehrs am Vortag und Eingehen auf Zärtlichkeiten durch die Nebenklägerin am Tattag, keine schweren Folgen für die Nebenklägerin und „unauffälliger“ Verlauf des weiteren Urlaubs; UA S. 22 f.). Bei dieser Sachlage drängt sich die Prüfung des § 177 Abs. 5 Alt. 1 StGB auf.“

Aus diesem Grund hob der Strafsenat des BGH das Urteil auf und verweist die Sache zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Die Revision hatte damit Erfolg.

BGH, Beschluss vom 29. August 2012, Az.: 5 StR 332/12

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