Übt der faktische Geschäftsführer seine Macht lediglich durch Anweisungen durch den bestellten Geschäftsführer aus, so bedarf dies besonders vertiefter Betrachtung
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen Untreue in sechs Fällen verurteilt. Der Angeklagte soll nach Feststellung des Gerichts ein Unternehmen gegründet haben, das sich auf die Sanierung und Vermarktung von Immobilien konzentrierte. Als Generalunternehmer beauftragte sein Unternehmen eine weitere GmbH, welche zwar von anderen Personen geleitet wurde, in welcher jedoch nach Ansicht des Landgerichts aber faktisch der Angeklagte der Geschäftsführer war.
Die GmbH beauftragte wiederum kleine und unerfahrene Handwerksunternehmen und bezahlte die Rechnungen nur teilweise. Die GmbH soll faktisch als „Schutzschild“ für Forderungen gegen das Mutterunternehmen gedient haben. Mehrfach kam es darüber hinaus zu rechtsgrundlosen Überweisungen der GmbH zugunsten des Unternehmens des Angeklagten. Diese hatte der Angeklagte auch bei der tatsächlich bestellten Geschäftsführerin der GmbH eingefordert. Insgesamt sollen so 820.000 Euro unrechtmäßig geflossen sein. Dies führte zur Insolvenz dieser GmbH, die der Angeklagte auch billigend in Kauf genommen haben soll. Damit verstieß der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer gegen seine Vermögensbetreuungspflicht.
Auf die Revision der Strafverteidigung stellt der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass die Verurteilung wegen Untreue keinen Bestand hat. Zwar kann eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB auch durch ein tatsächliches Treueverhältnis bestehen. Jedoch fehlen dem BGH für diese Annahme beim Angeklagten die nötigen Bevollmächtigungen.
„Die Feststellungen ergeben nicht, dass er etwa eine Bankvollmacht hatte, oder im Außenverhältnis Pflichten übernahm, die typischerweise mit der Stellung eines Organs verbunden sind (wie etwa gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden). Sind dem Betreffenden solche Kompetenzen nicht übertragen, spricht dies indiziell gegen die Annahme einer faktischen Geschäftsführung, weil sie zu den Essentialien einer Organstellung zählen.“
Zwar schien der Angeklagte auf die tatsächliche Geschäftsführerin Einfluss nehmen zu können, das Landgericht hat aber nicht ausreichend dargelegt, in wieweit er wirklich die faktische Geschäftsführung ausübte. Denn zwar kann auch ein faktischer Geschäftsführer vorliegen, wenn lediglich Anweisungen an den bestellten Geschäftsführer erteilt werden, dies bedarf aber besonderer vertiefter Betrachtung.
Diese fehlte hier jedoch, aus diesem Grund hat die Verurteilung keinen Bestand.
BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az.: 5 StR 407/12