Aus den Urteilsgründen muss sich die Vollendung der Tat ergeben

Verdacht auf strafbefreienden Rücktritt (Revision):
Lässt sich aus der Urteilsbegründung keine vollendete Tat (hier Nötigung) entnehmen, lag möglicherweise gar keine vollendete Nötigungshandlung vor. Da scheint eine Freiheitsstrafe eventuell „etwas“ überzogen zu sein…
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