Die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Anschluss einer psychiatrischen Unterbringung ist ein neuer eigenständiger Grundrechtseingriff.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich ein weiteres Mal mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung befassen. Diesmal ging es um die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Anschluss an einer psychiatrische Unterbringungen. Das Gericht stellt klar, dass auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der psychiatrischen Unterbringung ein neuer eigenständiger Grundrechtseingriff ist und nicht nur ein Ersatz für die bisherige unbefristete Maßregelung.
Deswegen zählen auch in diesen Fällen die vom BVerfG übergangsweise erlassenen Grundsätze, unter denen eine Anordnung nur möglich ist:
„Eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB darf daher in diesen Fällen nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) leidet.“
Die Beschwerdeführer waren beide wegen mehreren sexuell motivierten Gewaltverbrechen in psychiatrischen Kliniken untergebracht. Nachdem die Gerichte die Unterbringung in der Klinik für erledigt erklärten, ordneten sie zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Während die bisherigen Gerichte in der Anordnung der Sicherungsverwahrung lediglich eine Fortführung der bisherigen unbefristeten Maßregelung sahen, wollte das BVerfG diese Ansicht nicht teilen. Damit hatten die beiden Verfassungsbeschwerden Erfolg.
BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013, Az.: 2 BvR 2122/11 und 2 BvR 2705/11