Einschneidende Bedeutung einer anwaltlichen Tätigkeit bei Drohen einer langjährigen Haftstrafe

Die Anklage hat dem Beschwerdeführer 21 Fälle des schweren Bandendiebstahls oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung wurde das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 II StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. In Folge dessen hat die Rechtspflegerin 1.332,68 EUR Gebühren und Auslagen des Wahlverteidigers gegen die Staatskasse festgesetzt. Gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein.

Nach Ansicht des 1. Strafsenats hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Sie sei begründet, soweit die Kürzung der Grundgebühr von 300 EUR (beantragt) auf 220 EUR (festgesetzt) vom Beschwerdeführer angegriffen werde.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ist zu Unrecht gekürzt worden. Innerhalb des Gebührenrahmens von 30 bis 300 EUR standen dem Wahlverteidiger wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Einarbeitung und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer jedenfalls 250 EUR zu:
Wann und in welchem Stadium des Ermittlungsverfahrens Rechtsanwalt das Mandat übernommen hat, ist den vorgelegten Akten nicht exakt zu entnehmen. Aus dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer geht aber hervor, dass eine schriftliche Vollmacht des Rechtsanwalts vorgelegt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Rechtsanwalt in das Verfahren offensichtlich schon eingearbeitet. Das Ermittlungsverfahren betraf zahlreiche Straftaten und war anfangs gegen sechs Beschuldigte gerichtet. Entsprechend umfangreich waren die Akten. Damit liegt auf der Hand, dass die Einarbeitung aufwändig und schwierig gewesen war.
Für den Beschwerdeführer war die Strafsache von einschneidender Bedeutung. Gegen ihn wurde von Anfang an wegen schweren Bandendiebstahls oder gewerbsmäßiger Bandenhehlerei ermittelt; der Haftbefehl hat ihm 22 solcher Fälle zur Last gelegt. Mit Blick auf den Strafrahmen der §§ 244a, 260a StGB drohte ihm damit eine langjährige Haftstrafe.“

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde teilweise geändert und dahin neu gefasst, dass ihm aufgrund der Kostenentscheidung in dem Einstellungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf 1.427,76 EUR zu erstatten sind.

1. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Az.: III-1 Ws 117/10

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