Kein Nachschieben nachträglich entstandener Gründe für Durchsuchungsanordnung im Beschwerdeverfahren

2. Senat des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 2 BvR 2561/08

Der 2. Senat prüfte einen Durchsuchungsbeschluss (Durchsuchungsanordnung) des AG in der Gestalt der Beschwerde- und Gegenvorstellungsentscheidungen des LG auf seine verfassungsrechtliche Vereinbarkeit.

Nach Entscheidung des 2. Senats dürfe das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt gewesen sind. Prüfungsmaßstab bleibe im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung keine Erkenntnisse heranziehen, die erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden. Die Kontrollfunktion des Richtervorbehalts verbietet es, mangelhafte Umschreibungen des Tatvorwurfs oder der zu suchenden Beweismittel nachträglich zu heilen, denn beide Angaben dienen den durchsuchenden Beamten zur Begrenzung des Eingriffs auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß. Die Umgrenzung des Tatvorwurfs versetzt zugleich den Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung zu kontrollieren und Rechtsschutz zu suchen (vgl. BVerfGE 42, 212, 220 f.; BVerfGE 103, 142, 151 f.). Dadurch wird nicht ausgeschlossen, den Beschluss des AG zu ergänzen. Diese Ergänzung muss sich jedoch in den Grenzen der Funktion der präventiven Kontrolle halten oder eine andere rechtliche Beurteilung an die damals vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse knüpfen.

Die eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte somit Erfolg. Der Senat entschied, dass die Annahme des hinreichenden Tatverdachts auf diesen Erkenntnissen basierend von Verfassung wegen nicht haltbar sei.

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