Keine Fluchtgefahr bei festem Wohnsitz in Litauen

1. Strafkammer des LG Oldenburg, Az.: 1 Qs 210/10

Gegen den Beschuldigten wurde ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Gegen diesen Haftbefehl legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Die Beschwerde hatte Erfolg der Haftbefehl hat fortan keinen Bestand mehr.

Die 1. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg führt dazu aus, dass zum Zeitpunkt des Erlass des Haftbefehls keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine Fluchtgefahr bestanden hätten und somit kein Haftgrund gegeben gewesen sei.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.
Zwar ist es im Allgemeinen ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr, wenn der Beschuldigte im Inland über keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt verfügt, insbesondere beim Fehlen engerer Inlandsbindungen und Auslandsvermögen. Im vorliegenden Fall bestehen aber bei dem Beschuldigten, der sich zu zulässigerweise in seinem Heimatland aufhält, keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, das er dort untertauchen oder sich in sonstiger Weise dem Verfahren entziehen will.
Die Annahme der Fluchtgefahr darf jedoch nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden, für deren Vorhandensein derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht erforderlich ist, dagegen sind bloße Mutmaßungen und Befürchtungen nicht ausreichend. Allein der Wohnsitz der Beschuldigten im Ausland begründet als solcher aber selbst bei Erwartung einer erheblichen Freiheitsstrafe nicht zwingend die Annahme der Fluchtgefahr (OLG Oldenburg, Beschluss v. 25.06.2009 – 1 Ws 349/09). Gleiches muss auch für den Umstand gelten, dass der Besch. demgemäß in Deutschland über keine tragfähigen sozialen Bindungen verfügt.“

Die 1. Strafkammer hob den Haftbefehl auf, so dass dieser keinen Bestand mehr hatte.


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