Böse Zungen behaupten, dass es in deutschen Gefängnissen mehr Drogen geben würde als außerhalb der Gefängnismauern. Daher verwundert es auch kaum, dass es wegen Betäubungsmitteln in Justizvollzugsanstalten immer wieder zu strafrechtlichen Verfahren kommt.
Vor dem Amtsgericht waren zwei Häftlinge aus der JVA Rheinbach angeklagt. Während einer wegen Totschlags (§ 212 StGB) seine Haftstrafe absitzt, war der andere bereits wegen Menschenhandels (§ 232 StGB) verurteilt worden. Nun sollen sie mit rund 700 Gramm Kokain im Gefängnis gehandelt haben. Das Amtsgericht verurteilt die beiden Männer in erster Instanz zu drei weiteren Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Diese käme zu der Reststrafe, immerhin noch zehn und elf Jahre, dazu.
Vor dem Landgericht Bonn hatten die beiden Beschuldigten nun mit ihrer Berufung Erfolg. Ein Mithäftling, der zuvor die beiden Angeklagten schwer belastete, schwieg im Berufungsverfahren. Selbst unter Androhung von Ordnungsgeld und einer sechsmonatigen Beugehaft wollte der Kronzeuge nicht aussagen. Damit fehlte der Anklage ein wichtiger Zeuge.
Insgesamt wurde der wichtige Zeuge zehnmal vom Richter befragt, geantwortet hatte er jedoch kein einziges Mal. Der Zeuge selbst brachte das Strafverfahren erst zum Laufen. Angeblich sei er von den Angeklagten bedroht worden, nachdem er das Kokain, welches er weiterverkaufen sollte, selbst konsumierte. Nach der Drohung vertraute er sich dem Gefängnisleiter an. Dieser informierte die Staatsanwaltschaft. Durch das Schweigen war der Nachweis der Täterschaft der Angeklagten jedoch jetzt nicht mehr zu führen. Der Richter sprach die beiden Häftlinge frei.