BGH: Die Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe

Die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des BVerfG.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchs, Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Das Mitglied der Bandidos hat einen Rivalen der Hells Angels mit einer Machete niedergestreckt und soll dabei den Tod des Mannes beabsichtigt haben. Das Landgericht erkannte in der Tat niedere Beweggründe. Die Sicherungsverwahrung wurde vom Gericht dagegen nicht angeordnet, da es an den formellen Voraussetzungen fehlen würde.

Gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wehrt sich die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Revision.

Tatsächlich hat das Landgericht bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen einen Fehler begangen. Wie das Bundesgerichtshof (BGH) feststellt, konnte auf eine spätere Körperverletzung abgestellt werden, so dass die Fünfjahresfrist in § 66 Abs. 4 StGB eingehalten worden wäre. Demnach wäre eine Sicherungsverwahrung grundsätzlich möglich. Daraus folgt, dass die Strafkammer von ihrem zustehenden Ermessen im Sinne des § 66 Abs. 2 StGB nicht Gebrauch gemacht hat.

Jedoch schließt der BGH aus, dass – unter Berücksichtigung der gebotenen strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung – die Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe verhängt werden könnte.

Zwar kann die Sicherungsverwahrung grundsätzlich auch neben der lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet werden. Da die aktuelle Fassung des § 66 Abs. 2 StGB jedoch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig ist und lediglich als Übergangsvorschrift weiterwirkt, muss eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden. Daher sei in diesem Fall eine Anordnung nicht verhältnismäßig:

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Verurteilte weiterhin lebenslange Freiheitsstrafe und nicht die Maßregel zu verbüßen hat, wenn er auch nach der Mindestverbüßungsdauer noch als gefährlich einzuschätzen ist (vgl. § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Insoweit handelt es sich materiell um einen vergleichbaren Maßstab wie bei der Beurteilung der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Deren Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe kann daher kaum praktische Bedeutung entfalten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. März 2012 – 5 StR 57/12 zur Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a i.V.m. § 66 Abs. 3 StGB).

Ebenfalls betont der BGH, dass der Ausnahmecharakter der Sicherungsverwahrung beachtet werden müsse. Dies habe ein besonderes Gewicht, wenn der Täter bereits zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wäre. Somit hat die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012, Az.: 2 StR 111/12

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