Käufern von Falschgeld im vermeintlich sicheren Bereich des Internets, dem Darknet, drohen Hausdurchsuchungen und hohe Strafen. Welche Möglichkeiten haben sie, sich gegen den Vorwurf des Erwerbs von Falschgeld zu verteidigen?
Das Internet bietet nicht nur Informationen. Im sog. Darknet, auf speziellen Internetseiten und Foren, die von Suchmaschinen nicht gefunden werden, können seit geraumer Zeit auch Drogen, illegale Waffen oder Falschgeld gekauft werden. Trotz Anonymität und vermeintlich „sicheren“ Bezahlungswegen müssen die potenziellen Käufer mit Durchsuchungen und strafrechtlichen Ermittlungen rechnen.
Immer mehr Menschen kaufen Falschgeld über das Internet ein und wiegen sich dabei wegen einer speziellen Anonymisierung und Verwendung geschützter Server in Sicherheit vor der Polizei. Über das sog. „Darknet“ erwerben hauptsächlich junge Menschen wie Schüler oder Azubis die unechten Geldscheine.
Die Leipziger Polizei vermeldet einen der größten Drogenfunde Deutschlands. In Leipzig soll ein 20-Jähriger mittels der Webseite „Shiny Flakes“ Drogen über das Internet verkauft haben. Bei einer Wohnungsdurchsuchung der elterlichen Wohnung fanden die Fahnder Drogen im Werte von rund 4 Millionen Euro.
Der 20-Jährige und sein 51-Jähriger mutmaßlicher Komplize wurden während der Razzia festgenommen. An 38 weiteren Standorten in Deutschland hat die Polizei Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei wurden laut Polizeiangaben fünf weitere Personen festgenommen.
In immer mehr Fällen werden nicht nur Cannabis, Ecstasy und Amphetamine wie Chrystel Meth über das Internet verkauft, sondern auch Kokain und Heroin.
Der Fall „Edathy“ rückte die „Grauzone“ zwischen legalen Posing-Bildern und strafbarer Kinderpornografie in den Fokus der Öffentlichkeit. Die Bundesregierung will nun die Gesetze verschärfen und dabei nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene vor der Veröffentlichung und Weitergabe von Nacktbildern schützen. Denn häufig finden auch Erwachsene gegen ihren Willen Nacktfotos von sich im Internet, nicht selten veröffentlicht vom Ex-Partner oder Lover.
Die Vorratsdatenspeicherung ist ein viel diskutiertes Thema in der Politik und den Medien. Immer wieder werden die Argumente pro und contra der Vorratsdatenspeicherung in den Wahlkampf gebracht. Die einstigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland wurden aber bereits 2010 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Seit dem gab es, trotz entsprechender EU-Richtlinie, keine Umsetzungsversuche mehr in nationales Recht.
Mehrere Tausend Internetnutzer erhielten in der letzten Woche unerfreuliche Post. Eine Rechtsanwaltskanzlei mahnte im Namen ihrer Mandantin angebliche Nutzer der mittlerweile sehr bekannten Porno-Seite Redtube gemäß §§ 97, 97a UrhG ab, weil diese einen Pornofilm gesehen haben sollen. Das Besondere: Die Nutzer sollen den Film nicht per Peer2Peer oder Download vervielfältigt im Sinne des Urheberechts oder kopiert haben, sondern lediglich per Online-Streaming angeschaut haben.
Der Kläger wurde bereits 2007 wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften strafrechtlich verurteilt. Trotz dieser Verurteilung soll er sich neuerlich gleichartige Dateien verschafft haben. Aus diesem Grund erließ die Kriminalinspektion einen Bescheid, in welchem sie eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnete. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Kläger wehrt sich mittels eines Schriftsatzes seines Anwalts gegen diesen Bescheid und beantragt gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der Klage wird vom Anwalt dahingehend argumentiert, dass selbst, wenn die Vorwürfe zuträfen, eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht geeignet wäre, um zukünftige Taten zu verhindern. Der Kläger gefährde keine Personen und sei dahingehend auch noch nie in Erscheinung getreten. Daher gehe auch keine potentielle Gefährdung anderer Personen vom Kläger aus.
Ein Verbreiten benötigt nicht zwingend eine körperliche Weitergabe.
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte an einem 13-jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen und davon Fotos gemacht, um die Bilder anschließend im Internet zu vermarkten.
Die Staatsanwaltschaft sah darin einen schweren sexuellen Missbrauch im Sinne des § 176a Abs. 2 StGB (a.F.), der eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vorsah, wenn der Täter in der Absicht handelte, pornografische Schriften anzufertigen und später zu verbreiten.
Das Landgericht Würzburg stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass ein „Verbreiten“ nicht vorliegt, wenn die Bilder lediglich im Internet zugänglich gemacht werden. Denn ein „Verbreiten“ würde zwingend eine körperliche Weitergabe erfordern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte jedoch in der Revision der Auffassung der Staatsanwaltschaft und sieht auch im Zugänglichmachen per Internet die „Verbreitung“ von Kinderpornografie als erfüllt an. Genauer definiert der BGH in diesem Urteil das „Verbreiten“ und das „Zugänglichmachen“ im Internet:
„Ein Verbreiten im Internet liegt danach dann vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat.“
Zur Abgrenzung zum Zugänglichmachen führt der BGH aus:
„Ein Zugänglichmachen liegt bereits dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Hierfür reicht die bloße Zugriffsmöglichkeit aus; nicht erforderlich ist, daß auch ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt (vgl. BGH NJW 2001, 624, 626: Auschwitzlüge im Internet). Das unterscheidet das Zugänglichmachen vom Verbreiten, bei dem der Nutzer die heruntergeladene Datei vervielfältigen und weitergeben kann (Pelz wistra 1999, 53, 54).“
Somit unterscheiden sich das Zugänglichmachen und das Verbreiten vor allem dadurch, dass beim letzteren die Datei bei einem Internetznutzer angekommen ist.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2001, Az.: 1 StR 66/01
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 193/2012 vom 15.11.2012
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Eltern für ihre Kinder bei illegalem Filesharing wie z.B. bei der Verwendung von Tauschbörsen im Internet haften. Demnach haften die Eltern nicht für die Urheberrechtsverletzung, sofern sie keine Kenntnis hiervon besitzen. Nach diesem Urteil besteht für die Eltern ebenso keine Überwachungspflicht hinsichtlich des Nutzerverhaltens der Kinder.
Auszug aus der Pressemitteilung:
Ein Vermögensschaden beim Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt nicht schon dann vor, wenn die gelieferte Ware von geringerem Wert ist als die vertraglich vereinbarte.
Vor dem Landgericht Darmstadt wurden dem Angeklagten mehrere Betrugshandlungen vorgeworfen. Unter Einbeziehung mehrerer Geldstrafen aus einer früheren Verurteilung wurde er wegen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat sowie wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Der Angeklagte betrieb auf Ebay einen Reifen- und Felgenhandel. Hier bot er Plagiatsfelgen als Originalfelgen an. Die Plagiatsfelgen waren nicht nur deutlich günstiger im Einkauf, sondern es fehlte auch die Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt.
Das Landgericht bejaht hier einen Vermögensschaden von 1000 Euro je Felgensatz. Die Felgen besäßen gegenüber den Originalfelgen einen Minderwert von nicht mehr als 500 Euro. Zusätzlich wurde der Schaden durch die fehlende Zulassung mit mindestens 500 Euro je Felgensatz veranschlagt.
Die Strafverteidigung wehrt sich gegen diese Verurteilung erfolgreich mittels Revision.
KG Berlin, Beschluss vom 29.2.2012, Az.: (4) 121 Ss 30/12 (54/12)
Das Landgericht Berlin verurteilte einen Rechtsanwalt wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150 Euro. Der Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem außergerichtlichen Vergleich. Als die Gegenseite die vereinbarte Vergleichssumme jedoch abredewidrig nicht zahlte, kündigte der Angeklagte an, den „Lebenssachverhalt“ im Internet publik zu machen.
Das Landgericht erkannte in dieser Ankündigung eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 StGB. Denn der Angeklagte drohte nicht mit einer wertfreien Veröffentlichung des Sachverhalts, sondern viel mehr damit, dass er die Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit der Gegenseite publizieren wird.
Die dagegen eingelegte und durch die Strafverteidigung begründete Revision war vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich.
Das Kammergericht Berlin betont, dass es bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht auf den reinen Wortlaut ankommt, sondern die Wörter eine Auslegung bedürfen, dabei kann auch das sonstige Verhalten der Personen berücksichtigt werden:
„Zu Recht hat die Strafkammer dabei unausgesprochen angenommen, dass eine Erklärung, der ein empfindliches Übel im Sinne des Nötigungstatbestandes nicht eindeutig zu entnehmen ist, der Auslegung bedarf (vgl. BGH StraFo 2003, 320; Senat, Beschluss vom 20. November 2007 – [4] 1 Ss 302/07 [247/07] -). Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und kann auch das sonstige Verhalten des Angeklagten von Belang sein.“
In der Ankündigung, dass man den Lebenssachverhalt im Internet veröffentlichten möchte, kann solch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel aber noch nicht gesehen werden.
„Die Ankündigung der Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet stellt nach ihrem Wortlaut lediglich eine allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllt (vgl. BGH NJW 1976, 760).“
Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Da das Kammergericht Berlin nicht davon ausgeht, dass in einem neuen Hauptverfahren weitere Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch rechtfertigen würden, wurde der Angeklagte freigesprochen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner