Polizei

  • Am Mittwoch ist es in Karlsruhe zu einem schrecklichen Vorfall gekommen. Ein Mann nimmt in seiner Wohnung bei einer Zwangsräumung den Gerichtsvollzieher sowie drei weitere Personen als Geisel und erschießt wenige Stunden später sich und alle Anwesenden.

  • Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Mitglied der „Hells Angels“. Ihm wurde bekannt, dass es zu einem Angriff des verfeindeten Rockerclubs „Bandidos“ kommen sollte.
    Zeitgleich ermittelten Strafverfolgungsbehörden gegen Mitglieder der Hells Angels, wobei Durchsuchungsbeschlüsse – unter anderem gegen den Angeklagten – erlassen wurden.

  • Das Landgericht Essen hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision.

    Laut Anklage war den Nebenkläger von insgesamt vier Tätern in seinem Wohnmobil überfallen worden.

    Das mutmaßliche Opfer erstattete noch in der Tatnacht Anzeige, konnte die Verdächtigen allerdings nicht beschreiben. Bei der Vorlage von Bildern erkannte er hingegen zwei der Angeklagten, zuvor war ihm allerdings mitgeteilt worden, dass sich in jeder Bildserie das Bild eines Verdächtigen findet (sog. sequentielle Wahllichtbildvorlage).

    Das Landgericht hatte bis zum Ende Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten.

    Der BGH betonte zwar, dass das Revisionsgericht die Täterschaft grundsätzlich nicht prüfe, kritisierte im vorliegenden Fall allerdings die Beweiswürdigung des Landgerichts:

  • Erneut sorgte eine so genannte „Facebook-Party“ für negative Schlagzeilen. In Barum nahe Lüneburg hatte ein Gastgeber persönlich 15 Freunde über das soziale Netzwerk zu einer kleinen Feier eingeladen bei sich im eigenen Haus.

    Jedoch sollen unbekannte allen Anschein nach den Account des Gastgebers gehackt und die Veranstaltung öffentlich gemacht haben. Insgesamt sind somit über 250 Fremde zur Veranstaltung gekommen und haben das Haus „auseinandergenommen“. Viele verschafften sich Zutritt zu dem Haus.

  • Vor rund 1 Woche sorgte der schreckliche Vorfall in Ilsede bundesweit für Aufsehen und tiefe Erschütterung in dem kleinen niedersächsischen Ort. Nach ersten Erkenntnissen soll ein 36-jähriger Familienvater aufgrund von Eheproblemen und aus Angst, seine Kinder nach einer möglichen Trennung von der Frau zu verlieren, die 4 Kinder getötet und anschließend sich selbst zu töten versucht haben. Die Polizei fand den Mann schwer verletzt neben den vier Kinderleichen in der Wohnung und konnte ihn in ein Krankenhaus bringen. Bei den vier Kindern kam jede Rettung zu spät.

  • Der Bundesgerichtshof hebt den Freispruch des angeklagten Arztes in dem spektakulären Fall um den Tod des C. im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen („Brechmitteleinsatz“) erneut auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen.

  • Im Familiendrama im niedersächsischen Ilsede kommen immer mehr schreckliche Details ans Licht zum Vorgehen der Tat. Offenbar habe der 36-jährige Mann nach weiteren Ermittlungen seinen vier Kindern die Kehle durchgeschnitten. Dabei soll sich die 12-jährige Tochter gewehrt haben.

    Anschließend habe der Mann versucht, sich mit dem Messer selbst das Leben zu nehmen. Die Polizei fand den Familienvater blutverströmt und schwer verletzt im Reihenhaus auf. Verwandte hatten zuvor die Polizei informiert, nachdem der Mann anscheinend die Tragödie per SMS gegenüber seiner Frau vorher angekündigt hatte. Diese befand sich zum Tatzeitpunkt im Ausland.

    Als möglichen Grund für die Morde wurden Eheprobleme genannt. Nun soll die Mutter vernommen werden. Der Ehemann ist aktuell nicht vernehmungsfähig.

    Veranstaltungen in der Stadt wurden abgesagt und eine Trauerfeier am Freitagabend mit mehreren Hundert Teilnehmern anberaumt.

    ( Quelle: Welt, 17.06.2012 )


  • Am Rande der angemeldeten Demonstration der Neonazis im Hamburger Stadtteil Wandsbek und den zumeist friedlichen Gegen-Demos ist es zu heftigen Ausschreitungen am Samstag gekommen. Während die mehreren Hundert Anhänger des rechten Spektrums gegen Mittag die geplante Strecke in Wandsbek zu marschieren versuchten, konnten linksradikale Autonome durch Übergriffe auf die Polizei sowie durch Sitzblockaden den Marsch der Rechten aufhalten. Es kam zu brennenden Autos, es wurden Steine und Böller geworfen und es herrschten teilweise Zustände wie im „Katastrophengebiet“. Bis zum späten Abend wurden 38 Polizeibeamte verletzt und mehrere Polizeifahrzeuge zerstört. Eine kleinere Baustelle sowie einige Teile einer S-Bahn Stadion sind laut Medienberichten angezündet worden.

    Die Polizei musste mit Wasserwerfern anrücken und durch gewaltvolles Einschreiten die Demonstranten wegtragen bzw. sich den Weg frei machen. Zudem riegelte sie weitläufig das Gelände im Osten Hamburgs ab und stand schon einige Kilometer vor den Brennpunkten mit Straßensperren und Hundertschaften bereit. Über 4000 Polizeibeamte waren im Einsatz. Es kam zu leichten Verletzungen unter den Teilnehmern und einigen Festnahmen. Genaue Zahlen sind bislang nicht bekannt.

    Später sind die meisten Teilnehmer der Neonazi-Demo mit Sonderzügen über dem Hauptbahnhof nach Hause gefahren. Auch herrschte streckenweise Chaos, weil sich mehrere Tausend Gegendemonstranten dort versammelten. In den späten Abendstunden kam es zu weiteren Auseinandersetzungen und kleichen Brandstiftungen in Hamburger Schanzenviertel.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 02.06.2012 )


  • Seit Juni 2004 wurde die Wohnung der Beschwerdeführer mit technischen Mitteln gemäß § 29 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG RP) akustisch überwacht. Die Anordnung wurde damit begründet, dass der sich in der Wohnung regelmäßig treffende Personenkreis die Begehung terroristischer Anschläge plane.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Beschwerdeführer im Jahre 2007 letztinstanzlich wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten. Dabei wurden die Informationen aus der Wohnraumüberwachung verwertet.

    Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen diese strafrechtliche Verurteilungen. Sie betreffen insbesondere die Frage, ob die Informationen aus der eigentlich präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung als Beweis im Strafprozess verwertet werden durfte, obwohl die Ermächtigungsgrundlage aus dem POG RP nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllte.

  • LG Dresden: Beschluss vom 22.11.2011, Az.: 14 KLs 204 Js 41068/08 (2)

    Die Staatsanwalt Dresden ordnete eine körperliche Untersuchung des verletzten Zeugen an, welcher sich in stationärer Behandlung befand. Der Zeuge wurde daraufhin durch einen Rechtsmediziner bei Anwesenheit zweier Polizeibeamter untersucht. Die Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert. Vor der Untersuchung hatten die Beamten den Zeugen lediglich mit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung konfrontiert, ihn aber nicht über das Recht, die Mitwirkung an einer Untersuchung zu verweigern, belehrt.

    Der Zeuge hatte die behandelnden Ärzte ausdrücklich nicht von der Schweigepflicht entbunden und stimmte im Prozess der Verwertung der Informationen ebenfalls nicht zu. Nichtsdestotrotz wurden die Informationen im Verfahren verwertet. Dies führte zu einer Verurteilung des Angeklagten.
    Das Landgericht hatte zu klären, ob hier ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus § 81c StPO vorliegt:

    „Auch wenn die Vorschrift des § 81c StPO grundsätzlich den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt, so ist der Verstoß gegen § 81c Abs. 5 StPO in diesem Fall derart schwerwiegend, dass er nach Überzeugung der Kammer zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Der strafprozessual zum Schutz der Grundrechte des Zeugen vorgesehene Richtervorbehalt würde leerlaufen, wenn das schlichte und somit objektiv willkürliche Ignorieren der gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht zu einem Verwertungsverbot führen würde. Dieses erstreckt sich wegen des untrennbaren Zusammenhangs auch auf die bei der Untersuchung gefertigten Lichtbilder und die unmittelbar dabei gewonnenen persönlichen Eindrücke. “

    Folglich liegt hier nach Ansicht des Landgerichts eine Unverwertbarkeit der auf Grundlage der staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 81c Abs. 5 StPO durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung und der dabei gewonnenen Erkenntnisse vor. Hier geht es zwar um die Untersuchung eines Zeugen und nicht des Angeklagten – nichtsdestotrotz führt dies nach Auffassung des Gerichts zu einem Beweisverwertungsverbot zu Gunsten des Angeklagten, auch wenn dessen Rechtskreis durch die Untersuchung nicht betroffen ist.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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