Prozessrecht

  • Stellt ein Schöffe Nikoläuse auf den Sitzungstisch der Staatsanwaltschaft, kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen.

    Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) musste sich mit einem Befangenheitsantrag gegen einen Schöffen beschäftigen. Der Antragssteller war Angeklagter vor einer großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz. Ihm wurde im Wesentlichen eine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Am 27. Verhandlungstag brachte der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers den Befangenheitsantrag gegen den Schöffen an. Dieser soll zuvor zwei Schokoladenikoläuse auf den Tisch der Staatsanwaltschaft gestellt haben. Mit dem Befangenheitsgesuch ist der Angeklagte erfolgreich.

  • Nach der Urteilsverkündung kann das fehlende letzte Wort des Angeklagten nicht durch eine erneute Urteilsverkündung geheilt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden unter anderem wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung bemerkte die Schwurgerichtskammer, dass sie dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt hatte.

    Gegen den Protest der Strafverteidigung, trat die Kammer erneut in die Hauptverhandlung ein. Es wurden erneut die Schlussvorträge vorgetragen und dem Angeklagten wurde nun das letzte Wort gewährt. Nach weiterer Beratung verkündete die Strafkammer ein weiteres Urteil mit demselben Tenor wie zuvor.

    Die Strafverteidigung wehrt sich mit der Revision gegen beide Urteile.

  • Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren auf den Weg gebracht. Damit soll das Strafverfahrensrecht an EU Mindeststandards angepasst werden. Dazu wird es in einigen Bereichen der Strafprozessordnung (StPO) Anpassungen geben.

    So werden Beschuldigte zukünftig umfangreichere Rechte auf Dolmetscherleistungen im Verfahren haben. Alle verfahrenswichtigen Dokumente müssen schriftlich übersetzt werden, insbesondere auch die Strafurteile. Ebenfalls müssen Beschuldigte zukünftig umfangreicher über ihre Rechte belehrt werden.

    Bei Festnahmen soll der Beschuldigte zukünftig schriftlich über die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers informiert werden. Ebenfalls soll die Belehrung den Hinweis auf das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht beinhalten. Zusätzlich werden die Behördlichen einer Dokumentationspflicht hinsichtlich der vorgenommenen Ermittlungshandlungen haben.


  • Das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren stellt Mindestanforderungen für eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung auf.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit dem Zustandekommen einer Verfahrensabsprache in einem Strafprozess zu befassen. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

    Nach dem Beginn der Hauptverhandlung wurde auf Anregung der damaligen Strafverteidigung die Verhandlung für ein „Rechtsgespräch“ unterbrochen. Am Gespräch selbst nahmen der Vorsitzende Richter, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Strafverteidigerin teil. Die Schöffen waren nicht anwesend. Als das Verfahren fortgesetzt wurde, trug die Verteidigung des Beschuldigten ein Geständnis des Angeklagten vor. Anschließend plädierte die Strafverteidigung auf zwei Jahre auf Bewährung und die Staatsanwaltschaft auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.

    Beide plädierten zusätzlich auf die Aufhebung des Haftbefehls. Nach der Verurteilung des Angeklagten verzichteten beide Parteien auf weitere Rechtsmittel.

    Als der Angeklagte trotzdem die Berufung einlegte, wurde das „Rechtsgespräch“ von den Parteien unterschiedlich beschrieben.

  • Es liegt auch dann eine notwendige Verteidigung iSd § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor, wenn die Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollzogen wird.

    Gegen den Angeklagten erhob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Anklage. Während der Hauptverhandlung befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft aufgrund eines anderen Vorwurfs. Der Strafverteidiger des Angeklagten beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger, dies lehnte das Amtsgericht Fürth ab. Die Strafverteidigung legte dagegen Beschwerde ein.

  • Wurde dem Angeklagten keine angemessene Frist eingeräumt, um Stellung zu nehmen, ist der Pflichtverteidiger auch ohne wichtigen Grund auszuwechseln.

    Dem Angeklagten wurde im Falle der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

    Da dem inhaftierten Angeklagten keine angemessen Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden konnte, braucht es für die Auswechslung des Pflichtverteidigers keinen wichtigen Grund, entschied das Landgericht Bochum:

    Nachdem die Beiordnung des ersten Pflichtverteidigers im unmittelbaren Zusammenhang mit der Inhaftierung des Angeklagten erfolgte, ohne dass dem Angeklagten eine angemessene Frist eingeräumt werden konnte, um hierzu Stellung zu nehmen, erfolgt die Auswechslung des Pflichtverteidigers auf einfachen Antrag des Angeklagten hin, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedarf (vgl. BGH StraFo 2010, 199; Nr.2g der gemeinsamen Empfehlung der Strafverteidigervereinigungen StV 2010, 109, 110).

    Damit reichte ein einfacher Antrag des Angeklagten aus.
    (LG Bochum, Beschluss vom 1. Dezember 2010, Az.: 11-21 KLs-36 Js 370/10-25/10)

  • Wird aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe gebildet, so verstößt dies gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    In einem Berufungsverfahren wegen Nachstellung vor dem Landgericht Berlin trafen Strafkammer, Strafverteidigung, Angeklagter und Staatsanwaltschaft eine Absprach nach § 257c StPO. Darin wurde festgelegt, dass der geständige Angeklagte, unter Heranziehen einer anderen Verurteilung über zwei mal zwei Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung, eine Geldstrafe zwischen 180 und 220 Tagessätzen zu erwarten hat. So wurde der Angeklagte dann auch zu 200 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

    Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Kammergericht Berlin folgt den Bedenken der Staatsanwaltschaft. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB beim Zusammentreffen von Strafen verschiedener Art die schwerere Strafe zu erhöhen. Da in diesem Fall die Freiheitsstrafe die schwerere Strafe ist, wäre somit die Freiheitsstrafe zu erhöhen gewesen. Gebrauch von der Ausnahme nach § 53 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Gericht nicht gemacht. Aus diesem Grund war die Absprache nicht nur rechtswidrig, sondern sogar verfassungswidrig:

    „§ 257c StPO eröffnet keinen über die gesetzlich zulässige Regelung hinausgehenden Verhandlungsspielraum. Sind Rechtsfolgen gesetzlich ausgeschlossen, können sie auch auf der Grundlage einer Verständigung nicht angeordnet werden. Vereinbart werden kann nur, was gesetzlich zulässig ist. Dabei ist anzumerken, dass vorliegend die Bildung einer Gesamtgeldstrafe nicht nur einfachrechtlich gesetzes-, sondern wegen Verstoßes gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG folgende Willkürverbot sogar verfassungswidrig ist.“

    Daher war die Berufungsbeschränkung unwirksam. Ebenfalls ist das Geständnis des Angeklagten nach § 257c Abs. 4 StPO unverwertbar. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

    KG Berlin, Urteil vom 23. April 2012, Az.: (3) 121 Ss 34/12 (28/12)


  • Bei der Frage der Verwendbarkeit von personenbezogenen Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung muss immer der Einzelfall gewertet werden.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob personenbezogene Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung in einem Urteil verwertet werden dürfen. Der BGH bejahte dies. Auch das BVerfG betont den Ausnahmecharakter des Beweisverwertungsgebots und führt an, wann ein Beweisverwertungsverbot geboten ist:

    „ Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Beweisverwertungsverbot geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde.“

    Dabei muss dies in jedem einzelnen Fall abgewogen werden:

    „Art, Gewicht und Auswirkungen von Rechtsverstößen bei der Erhebung oder Verwendung von Informationen stellen sich sehr unterschiedlich dar und müssen deshalb auch einer einzelfallbezogenen Betrachtung unterliegen“

    Wobei das BVerfG noch einmal bestätigt, dass es sich bei der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung nicht um eine nach dem Grundgesetz generell unzulässige Maßnahme handelt.

    Somit werden Gerichte auch zukünftig in diesen Fällen eine genaue Abwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse und der Schwere des Rechtsverstoßes treffen müssen. Dabei kommt es laut dem BVerfG auch darauf an, ob die Grundrechte planmäßig und systematisch von den Ermittlungsbehörden außer Acht gelassen wurden.

    BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: 2 BvR 2500/09.


  • Hält ein Angeklagter eine Verurteilung zu einer Haftstrafe für möglich, ist eine solche Verurteilung kein neuer Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.

    Einem Angeklagten wurden mehrere Wirtschaftsstraftaten vorgeworfen. Ein erlassener Haftbefehl gegen ihn wurde später unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. In einem Verfahren erfolgte dann die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Gegen dieses Urteil legte die Strafverteidigung die Revision ein.
    Anschließend wurde in einem weiteren Verfahren vom Landgericht Bochum ein neuer Haftbefehl erlassen, der nicht außer Vollzug gesetzt wurde. Dadurch seien neue Umstände gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO durch die Verurteilung aufgetreten, denn nun sei die Fluchtgefahr erhöht, so das Gericht. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Haftbeschwerde erfolgreich vor dem OLG Hamm.

    „Auch neu hervorgetretene Umstände i.S.d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liegen unter Berücksichtigung der engen Auslegung dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt (vgl. Beschlüsse vom 15. August 2007 – 2 BvR 1485/07 – in StV 2008, 29, vom 29. November 2006 – 2 BvR 2342/06 – in StV 2007, 84 = StraFo 2007, 19 und vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 – in StV 2006, 139 = StraFo 2006, 108) ausge¬führt, dass ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil im Einzelfall zwar ge¬eignet sein könne, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO zu rechtfertigen. Dies setze jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöhe. Sei dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen gewe¬sen und habe der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt, dürfe die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen müsse, könne einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausganges während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen gehabt habe und er gleichwohl allen Auflagen be¬anstandungsfrei nachgekommen sei. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO übernommen (vgl. OLG Hamm, StV 2008, 29; OLG Nürnberg, StraFo 2011, 224; OLG Oldenburg, StV 2009, 141; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 104; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 116 Rdnr. 28 m.w.N.).“

    Zwar stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte im Verfahren von einer Bewährungsstrafe ausging, jedoch war dem Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bekannt, dass es auch zu einer Haftstrafe kommen könnte. Deswegen seien keine neuen Gründe im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO hervorgetreten. Die Haftbeschwerde der Strafverteidigung hat damit Erfolg.

    OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2012, Az.: III-2 Ws 252/12


  • Wird nach dem letzten Wort des Angeklagten erneut zur Sache verhandelt, muss ihm das letzte Wort ein zweites Mal erteilt werden.

    Vom Landgericht Bremen wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Strafverteidigung wehrte sich mit der Revision wegen der Nichtgewährung des letzten Wortes.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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