Nötigung

  • Nach dem Schuldspruch ist die Strafzumessung der wohl wichtigste Aspekt in einem Strafprozess. Die meisten Tatbestände im Strafrecht sehen einen recht weiten Strafrahmen vor und erlauben zusätzlich häufig noch die Annahme eines besonderen schweren oder minder schweren Falles. Dazu kommen oftmals Milderungsgründe, die nach § 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen verschieben können.

  • Mehrere Tausend Internetnutzer erhielten in der letzten Woche unerfreuliche Post. Eine Rechtsanwaltskanzlei mahnte im Namen ihrer Mandantin angebliche Nutzer der mittlerweile sehr bekannten Porno-Seite Redtube gemäß §§ 97, 97a UrhG ab, weil diese einen Pornofilm gesehen haben sollen. Das Besondere: Die Nutzer sollen den Film nicht per Peer2Peer oder Download vervielfältigt im Sinne des Urheberechts oder kopiert haben, sondern lediglich per Online-Streaming angeschaut haben.

  • Drängeln auf der Autobahn kann zu erheblichen Konsequenzen führen. Neben einem Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit kann gegebenenfalls auch eine Straftat, allen voran die strafbare Nötigung nach § 240 StGB, erfüllt sein.

    Aber ab wann ist ein zu dichtes Auffahren wirklich ein nicht erlaubtes Drängeln? Eine feste Definition gibt es nicht, jedoch hat nun das Oberlandesgericht Hamm diese Frage beantwortet (Beschluss vom 9. Juli 2013, Az.: 1 RBs 78/13).

  • Im Sexualstrafrecht sind die Grenzen zwischen straffreiem Verhalten und sexueller Nötigung fließend. Dabei ist nicht nur die Altersgrenze im Sexualstrafrecht ein häufiges Problem, sondern auch die Abgrenzung zum erlaubten „flirten“.
    Der Angeklagte und die Zeugin hatten sich einige Wochen zuvor als Paar getrennt. Bei einem späteren Treffen in der Wohnung des Angeklagten soll es dann zur sexuellen Nötigung gekommen sein.

  • Ob ein Faustschlag eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist, bemisst sich an dem individuellen Fall.

    Wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zum Nachteil seiner Stieftochter wurde ein Angeklagter vom Landgericht Gera strafrechtlich verurteilt.

  • Eine gefährliche Körperverletzung ist beim Rammen mittels eines Kraftfahrzeuges nur dann anzunehmen, wenn bereits das Rammen die Schwelle zur Körperverletzung übersteigt und nicht erst der anschließende Sturz.

    Die Angeklagten wurden in einem Strafprozess vor dem Landgericht Wuppertal wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung zu Freiheits- beziehungsweise Geldstrafen verurteilt. Die drei Angeklagten legten durch ihre Anwälte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Urteil ein.

  • Konnte sich jemand trotz einer psychischen Krankheit in der Bewährungszeit strafrechtlich unauffällig verhalten, so ist dies begünstigend zu berücksichtigen.

    Dem Angeklagten wurden mehrere Beleidigungen, Nötigungen, Bedrohungen und eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen. Das Landgericht Stuttgart hielt den Angeklagten jedoch für schuldunfähig und stützte sich dabei auf ein Gutachten eines Sachverständigen. Dieses bestätigte eine schizoaffektive Störung mit manischen Zügen. Da dem Beschuldigten laut Gutachten die Einsicht fehlt, krank zu sein fehlt, muss damit gerechnet werden, dass er nach Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus die Medikation absetzten wir. Daraus könnten auch erneute schwere Straftaten entstehen.

    Aus diesem Grund ordnete das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

    Die Revision der Strafverteidigung zum Bundesgerichtshof (BGH) hat gegen dieses Urteil Erfolg.

  • Ergibt sich die Vollendung einer Nötigungshandlung nicht aus dem Urteil, so hat die Verurteilung keinen Bestand.

    Die Angeklagte soll ihren früheren Partner mit einem Messer bedroht haben, um ihn daran zu hindern, die gemeinsame Tochter mitzunehmen. Das Landgericht Dresden verurteilte die Frau unter Einbeziehungen weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt an.

    Die Strafverteidigung wehrt sich gegen das Urteil, mit Erfolg:

  • Der Vorsatz der Nötigung iSd § 240 StGB muss sich auf einen konkreten Taterfolg beziehen.

    Die Angeklagten wurden wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe vom Landgericht Hannover verurteilt.

    Nach Feststellung des Gerichts trafen sich die beiden Angeklagten mit dem späteren Geschädigten, der ihnen Geld schuldete. Um ihn einzuschüchtern, nahmen sie zwei weitere Männer mit, einer der Angeklagten führte eine geladene Waffe im Hosenbund. Beim Treffen kam es zu einem Wortwechsel, bei dem die Angeklagten den Geschädigten geschlagen haben sollen. In einer Rangelei zog der bewaffnete Angeklagte seine Waffe und gab zwei Schüsse ab.

    Gegen die Verurteilung wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Schiebt eine Geschädigte immer weitere sexuelle Handlungen bezüglich einer Vergewaltigung hinterher, muss dieses Verhalten in einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden.

    Wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Vergewaltigung in zehn tateinheitlichen Fällen wurde der Angeklagte vom Landgericht Saarbrücken zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafverteidigung rügt in ihrer Revision, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht hinreichend erforscht hätte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt