Zur Bereicherungsabsicht der schweren räuberischen Erpressung

Der Angeklagte M ist vom Landgericht wegen der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen den Angeklagten W ist eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt und „unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt“ worden.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte W. hatte sich in eine Frau verliebt, die in Bordellen ihres Zuhälters Ma. arbeitete, nachdem er sie zum Zweck der sexuellen Ausbeutung aus Russland nach Deutschland locken konnte. W. wollte mit der Frau eine gemeinsame Zukunft aufbauen und wollte sie deshalb für 10.000 Euro bei ihrem Zuhälter „freikaufen“. Im Gegenzug sollte dieser dem Angeklagten W. ihren russischen Reisepass aushändigen.

Nach Erhalt des Passes und Zahlung der 10.000 Euro an den Zuhälter bemerkte W., dass er getäuscht wurde. Der russische Reisepass war bereits abgelaufen und den gefälschten litauischen Pass hatte die Frau dem Zuhälter zurückgegeben. Aus diesem Grund fühlte sich der Angeklagte W. „abgezockt“ und machte sich zusammen mit dem eingeweihten Angeklagten A. sowie weiteren Helfern auf dem Weg zu ihrem Zuhälter, um sich – notfalls gewaltsam – das Geld zurückzuholen. Als der Angeklagte M. und ein weiterer Helfer mit Axtstielen gegen den Kopf und Körper des Zuhälters einprügelten, konnte eine Zeugin um Hilfe rufen. Dann flohen die Angeklagten W. und M. sowie die weiteren Helfer von diesen, ohne dass W. sich die 10.000 Euro verschaffen konnte.

Das Landgericht sah hierin neben der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie der versuchten Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 und 3 StGB auch eine versuchte schwere räuberische Erpressung des Angeklagten W.. Hierfür müsste jedoch die Bereicherungsabsicht des W. vorliegen, woran es nach Ansicht des Strafsenats fehle, da diesem ein Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 Euro zustünde.

Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

Diese Feststellungen tragen zwar neben dem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, auch einen solchen wegen versuchter Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 und 3 StGB; sie rechtfertigen aber nicht die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, da die Angeklagten nicht in der Absicht handelten, sich (bzw. einen Dritten) zu Unrecht zu bereichern. Dem Angeklagten W. stand vielmehr gegen Ma. ein Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 Euro zu; dass die Angeklagten irrtümlich vom Gegenteil ausgingen, mit der Folge, dass ein untauglicher Versuch in Betracht käme (BGHSt 42, 268), ist nicht festgestellt.

Ein solcher zivilrechtlicher Rückzahlungsanspruch ergebe sich nach Ansicht des Strafsenats aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte, „weil die Vereinbarung über den „Freikaufpreis“ bereits nach ihrem Inhalt gegen die guten Sitten verstieß und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig war“. Auch sei der Rückzahlungsanspruch weder nach § 814 Alt. 1 BGB noch gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Geringere Strafen unter Beachtung der ausgeführten Erwägungen sind nicht auszuschließen. Somit ändert der Senat den Schuldausspruch ab, was zur Aufhebung der Strafaussprüche führt. Die Gesamtfreiheitsstrafe des Angeklagten W. hat daher keinen Bestand.

4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 438/09

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