Bande

  • Die Staatsanwaltschaft Köln hat eine mutmaßliche Betrügerbande unter anderem wegen Steuerhinterziehung angeklagt. Die vier italienischen Staatsbürger sollen mehrere Scheinfirmen betrieben haben, um anderen Unternehmen aus der Baubranche falsche Rechnungen und Bescheinigungen auszustellen. Damit soll nicht nur das Finanzamt getäuscht, sondern auch die Sozialkassen um Millionenbeträge betrogen worden sein.

  • Sobald drei oder mehr Personen an einer Straftat beteiligt sind, steht schnell die Frage der Bandenmäßigkeit im Strafverfahren im Raum. Ist eine Begehung als Bande gesondert sanktioniert, zum Beispiel bei der Bestechlichkeit, dem Diebstahl oder dem Betrug , so führt dies in der Regel zu einer stark erhöhten Strafandrohung.
    Daher wird ein Strafverteidiger in einem Strafprozess regelmäßig versuchen, dass der Vorwurf der Bandenbegehung fallen gelassen wird. Dabei bietet der Bandenbegriff unterschiedliche Ansatzpunkte für die Verteidigung, zum Beispiel auch bezüglich der Frage, ob überhaupt eine Mitgliedschaft besteht.

  • Die strafrechtliche Tatbeteiligung innerhalb einer Bande ohne Anwesenheit am Tatort.

    Die Angeklagten wurden vom Landgericht Koblenz wegen schweren Raubes verurteilt. Nach Feststellung des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten mit mehreren anderen zu einer Bande im Sinne des Strafrechts zusammen, um Geldtauschgeschäfte durchzuführen. Dazu suchten sie in Zeitungsinserate Personen, die hochwertige Immobilien oder Kraftfahrzeuge verkaufen wollten.

  • Bei Feststellung der Bandenabrede müssen alle Indizien vollumfänglich gewürdigt werden.

    Die Angeklagten wurden wegen mehreren schweren Bandendiebstählen vom Landgericht Koblenz verurteilt. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren ging es nun hauptsächlich um die Frage, ob eine Bande im konkreten Fall vorlag.

  • Auch bei einem Bandenchef muss für jede einzelne Tat festgestellt werden, ob er Mittäter, Anstifter oder Gehilfe war.

    Das Landgericht Duisburg stellte fest, dass sich der Angeklagte mit drei Tatgenossen zu einer Bande zusammenschloss. Die Bande soll mit gefälschten Pässen unter Vortäuschung ihrer Zahlungsbereitschaft diverse Waren erworben, Fahrzeuge geleast und Kredite beantragt haben. Dabei soll der Angeklagte als Kopf der Bande agiert haben. Der Angeklagte selbst war an den einzelnen Taten jedoch nicht direkt beteiligt, sondern bot lediglich seine Geschäftskontakte und Erfahrung im Geschäftsleben an.

  • Vertraut ein Täter am Tatort lediglich auf die Hilfe seiner Freunde, so rechtfertigt dies noch keine gefährliche Körperverletzung iSd §§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Der Angeklagte soll sich innerhalb einer Gruppe Jugendlicher aufgehalten haben. Dabei kam es mit einer anderen Gruppe zu einem verbalen Streit.

    Nach Ansicht des Landgerichts soll dem Angeklagten klar gewesen sein, dass er sich bei einer anstehenden Schlägerei auf seine Freunde verlassen könne. Deswegen wertete das Landgericht die anschließende Schlägerei als eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

    Dagegen legte die Strafverteidigung erfolgreich Revision ein.

  • Steht ein Bandenmitglied bei einer Bandentat nur „Schmiere“, ist es lediglich Gehilfe.

    Der Angeklagte war Mitglied einer Bande, die in wechselnder Besetzung mehrere Diebstähle beging. Dabei beschränkte sich der Tatbeitrag des Angeklagten häufig lediglich auf das Absichern des Tatorts und leichte Aufgaben, wie das Auskundschaften oder Abtransportieren der Ware.

    Das Landgericht verurteilte den Angeklagten in allen Fällen als Mittäter. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

  • Trägt der Weiterverkäufer das Risiko des Drogenabsatzes, ist er regelmäßig selbstständiger Käufer.

    Der Angeklagte importierte Betäubungsmittel in nicht geringer Menge und handelte mit den Drogen. Er erhielt von zwei gesondert Angeklagten eine Bestellung über 20 Kilogramm Heroin. Nach einigen Verhandlungen einigte man sich auf acht Kilogramm Heroingemisch und acht Kilogramm Streckmittel. Diese besorgte der Angeklagte in den Niederlanden und koordinierte über Mittelspersonen die Übergabe in Deutschland.

    Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande. Dabei erkannte das Landgericht zwischen den beiden Käufern und dem Angeklagten eine so enge Verbindung, dass eine Bande angenommen werden konnte.

    Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

  • BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 1 StR 458/10

    Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten H. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 56 Fällen, wegen Betruges in 81 Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Anlagebetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  • BGH, Beschluss vom 29.09.2010, Az.: 2 StR 382/10

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 301.272,29 € angeordnet. Dagegen legte die Strafverteidigung des Angeklagten Revision ein.

    Nach den Urteilsfeststellungen vereinbarte der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten R., der eine Organisation zum gewinnbringenden Vertrieb von Betäubungsmitteln aufgebaut hatte, der Gruppierung regelmäßig größere Mengen Rauschgift zu besorgen. Aus diesem Grund lernte der Angeklagte die Mitlieder der Organisation kennen. Der Angeklagte lieferte auf telefonische Bestellung des R. hin. Haschisch und Kokain bezog die Organisation ausschließlich vom Angeklagten. Der erreichte Gesamtumsatz belief sich auf einen Betrag in Höhe von 302.378,60 €, der von dem

    Angeklagten erzielte Gewinn auf mindestens 23.046 €.

    Auf dieser Grundlage ging das Landegericht vom Handeln als „Bande“ aus. Dazu der BGH:

    „Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte in den genannten Fällen als Mitglied einer Bande gehandelt habe. Dem Angeklagten habe es oblegen, das Rauschgift von einem unbekannten Lieferanten zu beziehen und der Organisation zum gewinnbringenden Verkauf zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte sei ständiger Lieferant des R. gewesen und habe nur über Abnehmer aus dem Kreis der Bande verfügt. Insoweit habe ein eingespieltes Bezugs- und Absatzsystem bestanden, in welchem er mit den anderen Mitgliedern der Bande ein gemeinsames übergeordnetes Interesse verfolgt habe.
    Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Bandenhandels im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann noch keine Bande im Sinne dieser Vorschriften, wenn es aufgrund entsprechender, über das einzelne Geschäft hinaus reichender Abreden zu einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem und damit letztlich zu einer organisatorischen Struktur führt (BGHSt 42, 255, 259).“

    Damit schränkt der BGH das Handeln als „Bande“ ein. Es handle sich um selbstständiges Handeln und gerade kein Zusammenwirken und der damit verbundenen Abhängigkeit. Der BGH bezog sich insbesondere auf die Gewinne, die nicht untereinander geteilt wurden, sondern jeder selbst kassierte. Damit lag wirtschaftlich kein „gemeinsames Bandeninteresse“ vor. Jeder verfolgte seine eigenen Interessen, nämlich den eigenen Profit.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt