Der Unterschied zwischen Mord nach § 211 StGB und Totschlag nach § 212 StGB liegt vor allem in den Beweggründen und der Art der Tatbegehung. Während Mord gemäß § 211 StGB neben der vorsätzlichen Tötung bestimmte besonders verwerfliche Merkmale (sogenannte Mordmerkmale) voraussetzt, handelt es sich bei Totschlag nach § 212 StGB um eine vorsätzliche Tötung ohne das Vorliegen solcher Merkmale. Diese Unterscheidung ist von zentraler Bedeutung, da sie sowohl das Strafmaß beeinflusst als auch die moralische Bewertung der Tat prägt. Ein Mord wird zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet, wohingegen Totschlag mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet wird.