Strafe

  • Die in einem versuchten Totschlag verwirklichte gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB verjährt unabhängig vom Totschlag.

    Das Landgericht Hamburg verurteilte einen Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag und Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung aus dem Jahr 1992 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

    Die Strafverteidigung legte hiergegen Revision ein, da die Körperverletzung bereits verjährt war.

  • Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus.

    Das Landgericht Düsseldorf hat einen 18-Jährigen wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung des Angeklagten die Revision. So hätte das Landgericht die schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
    Dem schließt sich auch der BGH grundsätzlich an. Zur schädlichen Neigung führt der BGH aus:

    „Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5).“

    Die Jugendkammer führte die Vorbelastungen des Angeklagten auf. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung, von deren Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 JGG abgesehen wurde. Zusätzlich gab es noch eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Rahmen einer Identitätsfeststellung. Dies reicht dem BGH nicht aus, um eine schädliche Neigung anzunehmen. Auch bezüglich der Strafzumessung hat der BGH Bedenken:

    „Der Erziehungsgedanke findet sodann Erwähnung lediglich in der nicht näher substantiierten Wendung, die verhängte Strafe sei „erzieherisch geboten“ und eine geringer bemessene Strafe sei nicht geeignet, „dem Nacherziehungsbedarf des Angeklagten wirksam Rechnung zu tragen“. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281).“

    Die Revision hatte damit Erfolg. Aus diesem Grund wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012, Az.: 3 StR 238/12


  • Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen

    Der BGH musste sich mit einer Revision der Strafverteidigung bezügliches eines Urteils des Landgerichts Saarbrücken auseinandersetzen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes gemäß § 250 StGB  in vier Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren.
    Der BGH gab nun der Revision statt. Auch wenn das Gericht einen minder schweren Fall rechtsfehlerfrei verneint, muss eine deutlich erhöhte Strafe hinreichend begründet werden:

    „In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder Umstände, namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständigkeit und sein jeweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechtsfehlerfrei verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenderen Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen.“

    Die Revision hat damit Erfolg und die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 5 StR 264/12


  • Dem Beschuldigten wurden mehrere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorgeworfen.

    Die Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal setzte den Haftbefehl außer Vollzug, mit der Auflage, dass sich der Beschuldigte regelmäßig bei einer Polizeidienststelle zu melden und Kindergärten und Schulen zu meiden habe.

    Auch nachdem das Hauptverfahren vor dem Landgericht Frankenthal startete und dem Angeklagten eröffnet wurde, dass auch eine Anordnung zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung möglich wäre, wurde der Haftbefehl weiter außer Vollzug gesetzt.

    Im Verfahren wurde der Angeklagte dann zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Aufgrund der hohen Strafe bejahte das Landgericht die Fluchtgefahr und setzte den Haftbefehl nun nicht mehr außer Vollzug. Der Angeklagte wehrte sich gegen das Urteil im Wege der Revision und legte durch die Strafverteidigung Beschwerde bezüglich der Inhaftierung ein.

  • Der Mordfall Lena ging wochenlang durch alle Medien und sorgte für viel Wirbel. Das elfjährige Mädchen wurde in einem Parkhaus in Emden am 24. März vergewaltigt und anschließend ermordet. Eine ganze Stadt trauerte und zeigte sich bestützt über diese Tat.

    Gegen den 18-jährigen Beschuldigten ist nun die Anklage erhoben worden von der Staatsanwaltschaft Aurich. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 1. April in der Untersuchungshaft und soll zudem bereits Ende des vergangenen Jahres versucht haben, eine Joggerin zu vergewaltigen. Diese konnte sich jedoch gewaltvoll wehren und dem Täter entkommen.

  • Vor dem Landgericht Trier legte der wegen Mordes angeklagte 33-jährige Mann am Montag ein Geständnis ab. Darin räumte er weitestgehend ein, seine damalige Lebensgefährtin beim Sex unter Drogeneinfluss gefesselt, gewürgt und später mit einem Steakmesser erstochen zu haben. Nun erklärte der Angeklagte voller Bedauern diese Tat und will die Strafe und Schuld auf sich nehmen.

  • Im März hatten sich Union und FDP im Rahmen des Koalitionsgipfels auf die gesetzliche Bestimmung eines Warnschussarrests geeinigt. Dies war bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen.

    Im April hatte dann zunächst das Kabinett eine entsprechende Vorlage des Bundesjustizministeriums gebilligt und nun auch der Bundesrat.

  • Im Prozess gegen Anders Breivik wurden vor wenigen Tagen die abschließenden Plädoyers vor dem Gericht in Oslo gehalten. Nach 43 Verhandlungstagen in Prozess wegen des 77-fachen Mordes wurden fast durchweg die Nerven der Beteiligten und Angehörigen der Opfer strapaziert. Nun ist ein Ende in Sicht.

  • Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind.

    Der BGH hat dabei die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel kritisiert:

  • Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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