Betäubungsmittelstrafrecht

  • Befindet sich eine Waffe in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, wird die Waffe regelmäßig nicht bei sich geführt.

    Der Angeklagte musste sich vor dem Landgericht Bad Kreuznach unter anderem wegen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafrechtlich verantworten. Der Angeklagte soll mit seiner mitangeklagten Ehefrau Marihuana in der gemeinsamen 4-Zimmerwohnung gelagert haben. Gleichzeitig lagen in der Wohnung unverschlossen in der Schrankwand mehrere geladene Pistolen und Revolver, für die der Angeklagte, der auch Jäger ist, eine Waffenbesitzkarte besaß. Darüber hinaus lag auf dem Nachttisch eine Pistole. Die Drogen befanden sich jedoch in anderen Räumen der Wohnung.

  • Das Gericht muss zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten zwischen Eigenbedarf und für den Weiterverkauf bestimmte Drogen unterscheiden.

    Das Landgericht verurteilte die Angeklagten in mehreren Fällen wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Angeklagten handelten über einen längeren Zeitraum mit unterschiedlichen Drogen, um ihren eigenen Drogenkonsum dadurch zu finanzieren.

  • Ein Drogenkurier ist nicht automatisch Mittäter bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

    Erneut ging es um die Verurteilung eines Drogenkuriers als Mittäters wegen unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Landgericht Bautzen verurteilte den Angeklagten zu drei Jahren und zehn Monaten Haftstrafe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mittels Revision.

  • Auch bei denjenigen Drogenmengen, die offensichtlich nicht für den Eigenbedarf bestimmt sind, bedarf es besonderen Feststellungen zur Eigennützigkeit

    Erneut musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Eigennützigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschäftigen. Die Strafverteidigung des Angeklagten hatte mittels Revision eine Verurteilung des Landgerichts Aachen angegriffen. Das ursprüngliche Urteil stellt lediglich fest, dass der Angeklagte in einem Fall 2 kg hochwertiges Marihuana für 11.000 oder 12.000 Euro erwarb. In einem zweiten Fall übergab er ebenfalls 2 kg Marihuana an Unbekannte und in einem dritten Fall verkauft er 8kg Amphetamin zu einem Kilopreis von 280 Euro und erwarb 5kg für einen deutlich höheren Preis von 350 Euro zurück. Weitere Angaben, vor allem bezüglich einer möglichen Gewinnmarge, machte das Urteil nicht.

  • Ein Drogengeschäft steht nicht in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen, wenn sich am Übergabeort lediglich zufällig eine Waffensammlung befindet.

    Das Landgericht Bochum stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte bewahrte in seiner Wohnung drei verschiedene Pistolen inklusive Munition auf. Bei einem Drogenkauf soll der Angeklagte eine Pistole als Sicherheit übergeben haben. Es kam auch zukünftig immer wieder zum Ankauf und Verkauf größerer Rauschmittelmengen in der Wohnung. Auch bei den späteren Geschäften lagerte der Angeklagte mehrere Waffen in seiner Wohnung, die er gelegentlich auch als Pfand übereignete. Als er seine Schulden zum Teil nicht begleichen konnte, einigte er sich mit einem Lieferanten darauf, dass dies mit der überlassenen Pistole verrechnet werde. Zwischendurch kam es in der Wohnung aber auch immer wieder zu Drogengeschäften, die keinen direkten Bezug zu den Waffen hatten.

  • Handelt der Angeklagte nur in einigen Fällen eigennützig, so ist er auch nur in diesen als Täter zu verurteilen.

    Der vom Landgericht Wiesbaden verurteilte Angeklagte soll in mehreren Fällen einen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben haben. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte, der selbst Drogen konsumierte, für einen Bekannten Haschisch und Marihuana erwarb. Dabei zwackte er sich selbst 10 Prozent des Marihuanas für den Eigenbedarf ab und streckte die restliche Menge, um die fehlende Menge zu verdecken. Die Haschisch-Lieferung gab er dagegen ohne eigenen Vorteil an den Käufer weiter.

  • Dealt jemand gewinnbringend und hat Schulden, so ist davon auszugehen, dass es sich beim Drogenhandel um Beschaffungskriminalität handelt.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Dresden wegen bewaffnetem unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde abgesehen. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision zum BGH.

  • Werden mehrere Handlungen des Täters durch eine Beihilfehandlung ermöglicht, so handelt es sich trotzdem nur um eine Beihilfehandlung.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen Beihilfe zur Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen verurteilt.

    Der Angeklagte erlaubte einem gesondert Verfolgten, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) zum Beschaffen von Grundstoffen für die Herstellung von synthetischen Drogen zu nutzen. Das Landgericht sah in jeder einzelnen Bestellung der 19 Grundstoffe einen Fall der Beihilfe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Kauft jemand für sich und einen Dritten Drogen, so kommt es bei der nicht geringen Menge iSd § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf die für einen selbst bestimmte Menge an.

    Das Landgericht Siegen stellte fest, dass der Angeklagte für einen Bekannten zwei Kilogramm Marihuana in den Niederlanden abholte und nach Deutschland brachte. Dadurch hat er seine Geldschulden in Höhe von 1000 Euro beglichen. Als er seinem Auftraggeber die Drogen überreichte, erwarb er selbst ein Kilo auf Kommission und verkaufte dies, mit einem Aufschlag von zwei Euro pro Gramm, an eigene Abnehmer weiter.
    Bei einer zweiten Fahrt in die Niederlande erwarb der Angeklagte für sich und seinem Bekannten Amphetamin. Mit den rund 7 Kg Amphetaminzubereitung überquerte er die Grenze und wurde dabei festgenommen.
    Die erste Tat wertete das Landgericht als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die zweite Tat als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Gegen die Verurteilung wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Im ersten Fall kritisiert der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt hat, da er nicht aus einer Abhängigkeit heraus Handel trieb:

    „Dabei beschränkt sich das Landgericht nicht mehr auf die von ihm festgestellten Tatsachen, sondern misst die Tatmotivation des Angeklagten an einem hypothetischen Sachverhalt, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat. Dies ist rechtsfehlerhaft.“

    Ebenfalls hat das Landgericht eine mögliche Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG übersehen. Da der Angeklagte selbst ein Kilogramm Marihuana erwarb und weiterverkaufte, erfüllt dies möglicherweise auch das täterschaftliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

    Auch bezüglich der zweiten Tat hat der BGH seine Bedenken. Das Amphetamin nahm er teilweise für sich selbst, aber teilweise auch für seinen Bekannten entgegen. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt aber nur dann in Betracht, wenn die für ihn selbst bestimmte Menge den Grenzwert zur nicht geringen Menge überschreitet. Da das Urteil jedoch nicht feststellte, welche Menge für den Angeklagten vorgesehen war, ist die Verurteilung rechtsfehlerhaft.

    Daher wird das Urteil aufgehoben. Die Revision hat somit Erfolg und die Sache wir zu neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012, Az.: 4 StR 392/12


  • Werden Drogen vor dem Verkauf (Handeltreiben mit Drogen) sichergestellt, so ist dies im Strafrecht ein Strafmilderungsgrund.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Münster wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dabei gab das Landgericht jedoch in den Urteilsgründen den Wirkstoffgehalt des Marihuanas nicht an.

    Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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