Messer

  • Eine Auseinandersetzung in den frühen Morgenstunden endete für einen Kontrahenten tödlich. Nachdem der später getötete 38-Jährige mehrfach mit der Bierflasche auf seinen Gegner eingeschlagen hatte, zog der Angeklagte ein Messer und traf den Geschädigten tödlich. Vor dem Landgericht musste er sich nun wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verantworten. Die Strafverteidigung plädierte auf Freispruch wegen Notwehr.

  • Die wahrheitswidrige Berufung auf Notwehr ist grundsätzlich erlaubt.

    Der Angeklagte soll in zwei getrennten Fällen Personen mit einem Messer verletzt haben. Nach Überzeugung des Landgerichts Bielefeld verteidigte sich der Angeklagte wahrheitswidrig mit der Behauptung, dass er in Notwehr handelte, da die Personen ihn zuvor angegriffen hätten. Das Landgericht wertete die Bezichtigung eines Angriffes durch die Zeugen als schulderhöhend.

    Die Strafverteidigung legte erfolgreich Revision gegen die Verurteilung beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

  • Der Messereinsatz muss in einer Notwehrsituation nicht angedroht werden, wenn die Gefahr droht, dass dies den Angriff nicht mit Sicherheit beendet.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

  • Ergibt sich die Vollendung einer Nötigungshandlung nicht aus dem Urteil, so hat die Verurteilung keinen Bestand.

    Die Angeklagte soll ihren früheren Partner mit einem Messer bedroht haben, um ihn daran zu hindern, die gemeinsame Tochter mitzunehmen. Das Landgericht Dresden verurteilte die Frau unter Einbeziehungen weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt an.

    Die Strafverteidigung wehrt sich gegen das Urteil, mit Erfolg:

  • Deponiert ein Dieb Ware an einem Ort und nutzt ein Raubmittel erst beim Abholen der Beute aus seinem Zwischenlager, so liegt kein räuberischer Diebstahl vor.

    Der Angeklagte soll ohne Fahrkarte in einem Nachtzug unterwegs gewesen sein. Dort soll er mit einem unbekannten Mittäter schlafende Reisende beklaut haben. Das Diebesgut sollen die beiden zwischen den Taten im Gepäckabteil deponiert haben. Da sie laufend von Abteil zu Abteil unterwegs waren, fielen sie dem Zugbegleiter auf. Als der Zugbeleiter sie ansprach, soll der Angeklagte die Notbremse gezogen und versucht haben, den Zug zu verlassen. Dabei hielt der Zugbegleiter den Angeklagten jedoch an der Jacke fest, in der sich das Diebesgut befand. Der Angeklagte soll dann ein Messer gezogen und den Zugbegleiter bedroht haben. Sodann konnte er mit dem Diebesgut fliehen.

    Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Wer beim Verkehr mit Betäubungsmitteln (Drogen) eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (BtMG, § 30a (2)), kann im Falle sonstiger Gegenstände (normalerweise) nur dann dafür bestraft werden, wenn er den Gebrauchsgegenstand zum Verletzen einer Person auch wirklich subjektiv bestimmt hat.

    Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

    Der Angeklagte soll nach der Feststellung des Gerichts in den Niederlande 50,9 g Heroin und 9,6 g Kokain erworben haben. Nach seiner Rückkehr wurde er von der Polizei angehalten und die Beamten stellten die zum Weiterverkauft bestimmten Drogen sicher. Ebenfalls führte der Angeklagte in seiner Jackentasche griffbereit ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5cm mit sich.

    Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision der Strafverteidigung.

  • Haben mehrere Personen ein Messer in der Hand, muss es nicht zwingend zu Mischspuren führen.

    Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes. Er soll mit einem Mittäter einen Tabakladen überfallen und dabei ein Messer geführt haben. Auf der Flucht vom Tatort ließ er das Messer im Laden zurück.
    Die Verurteilung stützt sich hauptsächlich auf die DNA-Spuren am Messer, die mit dem des Täters übereinstimmen. Das Gutachten bescheinigt, dass die Feststellung zur DNA-Spur des Angeklagten auf dem Messergriff hochspezifisch sei. Ferner könne das Gutachten ausschließen, dass eine andere Person den Griff des Messers in der Hand getragen habe, da dies zwingend zu einer Mischspur führen würde. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mittels Revision.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert vor allem, dass die Berechnungsgrundlage nicht Teil des Urteils wurde.

    „Das Urteil verhält sich nicht zu den Berechnungsgrundlagen, aus denen abzuleiten ist, dass das an dem verwendeten Messer gesicherte Spurenmaterial mit der im Urteil genannten Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührt. Zumindest dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem DNA-Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wahrscheinlichkeit bestimmt hat“

    Ebenfalls führt der Senat aus, dass es nicht zwingend zu Mischspuren kommen müsse, wenn eine weitere Person das Messer in der Hand gehabt hätte:

    „Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Erwägungen zu einer zwingenden Mischspur bei Berührung des Messergriffs durch eine andere Person nicht im Einklang mit Erfahrungen des Senats bei der Beurteilung vergleichbarer Spurenlagen durch Sachverständige und Tatgerichte stehen.“

    Aus diesem Grund kann das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben. Die Revision hat damit Erfolg. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 7. November 2012, Az.: 5 StR 517/12


  • Ist die schwere körperliche Misshandlung bereits vor der Vergewaltigungshandlung beendet, so ist die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB nicht erfüllt.

    Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Vergewaltigung vom Landgericht Bielefeld zu acht Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach Überzeugung des Landgerichts stritt sich der Angeklagte mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Als die Frau ihm ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete, verprügelte er die Geschädigte, bedrohte sie mit einem Küchenmesser und verletzte sie an der Hand. Anschließend warf er das Messer weg und vollzog mit der Geschädigten, die nicht mehr in der Lage war sich zu wehren, den Geschlechtsverkehr.

    Das Landgericht verneinte in diesem Fall die Qualifikation des Einsatzes einer Waffe nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, weil der Täter die Waffe nicht mehr bei der Vergewaltigung verwendet habe. Gleichzeitig bejahte das Landgericht jedoch die Qualifikation wegen einer schweren körperlichen Misshandlung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB. Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

  • Es reicht nicht aus, wenn das Urteil lediglich das Endergebnis der Wahrscheinlichkeitsberechnung von einer DNA-Analyse enthält.

    Der angeklagte marokkanische Staatsangehörige führte in Spanien eine Beziehung mit der späteren Geschädigten. Nachdem sie sich von ihm trennte und nach Deutschland übersiedelte, versuchte der Angeklagte sie mehrfach zur Rückkehr zu bewegen. Daher reiste er einige Monate später ebenfalls nach Deutschland und spürte die Angeklagte auf.

  • Vor dem Landgericht Trier legte der wegen Mordes angeklagte 33-jährige Mann am Montag ein Geständnis ab. Darin räumte er weitestgehend ein, seine damalige Lebensgefährtin beim Sex unter Drogeneinfluss gefesselt, gewürgt und später mit einem Steakmesser erstochen zu haben. Nun erklärte der Angeklagte voller Bedauern diese Tat und will die Strafe und Schuld auf sich nehmen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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